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{'item': 'VGW-151/079/10626/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/079/10626/2014 Rechtssatz§ 11 Abs. 4 NAG verdeutlicht, wann der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Das ist der Fall, wenn sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde oder anzunehmen ist, dass einerseits gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates oder seiner Gesellschaft eingestellt ist. So ist auch der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 100/2005 zu entnehmen, dass die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates wohl nur in einem Vergleich der gemeinsamen Vorstellungen zu finden sind. Hier ist vor allem an die europäische Konvention der Menschenrechte samt Zusatzprotokolle zu denken, aber auch an die Gleichstellung von Mann und Frau und damit zusammenhängende Rechtsstandards – etwa die Einehe oder die Strafbarkeit von Gewalt in der Familie – und an die demokratische Grundstruktur der Staaten, sowie natürlich das Verbot der Todesstrafe und die ablehnende Einstellung zu totalitären Regimen wie dem Nationalsozialismus. Es wird immer nur im Einzelfall feststellbar sein, ob ein Mensch gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates eingestellt ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zum Beispiel auf dem Gebiet eines geordneten Aufenthalts- und Niederlassungswesen – kann sich vor allem aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens oder aus sonstigen Umgehungsversuchen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben. Viel schwerer als diese hier angeführten Rechtswidrigkeiten wiegt wohl eine vorsätzliche Mordtat.Paragraph 11, Absatz 4, NAG verdeutlicht, wann der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse entgegensteht. Das ist der Fall, wenn sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde oder anzunehmen ist, dass einerseits gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates oder seiner Gesellschaft eingestellt ist. So ist auch der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu entnehmen, dass die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates wohl nur in einem Vergleich der gemeinsamen Vorstellungen zu finden sind. Hier ist vor allem an die europäische Konvention der Menschenrechte samt Zusatzprotokolle zu denken, aber auch an die Gleichstellung von Mann und Frau und damit zusammenhängende Rechtsstandards – etwa die Einehe oder die Strafbarkeit von Gewalt in der Familie – und an die demokratische Grundstruktur der Staaten, sowie natürlich das Verbot der Todesstrafe und die ablehnende Einstellung zu totalitären Regimen wie dem Nationalsozialismus. Es wird immer nur im Einzelfall feststellbar sein, ob ein Mensch gegen die Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates eingestellt ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung – zum Beispiel auf dem Gebiet eines geordneten Aufenthalts- und Niederlassungswesen – kann sich vor allem aus falschen oder unvollständigen Angaben im Zuge eines Verfahrens oder aus sonstigen Umgehungsversuchen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben. Viel schwerer als diese hier angeführten Rechtswidrigkeiten wiegt wohl eine vorsätzliche Mordtat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.