RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33076/2014 RechtssatzNach § 19 Abs. 2 Satz 2 NAG ist das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein weiterer Antrag im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG dann gestellt, wenn trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag ein weiterer Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.3.2012, 2009/22/0297; und 13.12.2011, 2011/22/0259). Auch stellen "Präzisierungen" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0268). Schließlich lässt sich angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Mehrere Anträge in einem laufenden Verfahren liegen in einer solchen Konstellation nicht vor, sondern immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0168; sowie ebenfalls im Kontext eines Haupt- und Eventualantrags zuletzt sein Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0034).Nach Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG ist das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein weiterer Antrag im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG dann gestellt, wenn trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag ein weiterer Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28.3.2012, 2009/22/0297; und 13.12.2011, 2011/22/0259). Auch stellen "Präzisierungen" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0268). Schließlich lässt sich angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Mehrere Anträge in einem laufenden Verfahren liegen in einer solchen Konstellation nicht vor, sondern immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0168; sowie ebenfalls im Kontext eines Haupt- und Eventualantrags zuletzt sein Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014
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