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{'item': 'VGW-151/082/33076/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33076/2014 RechtssatzZu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung der Wohnung an den Beschwerdeführer ist zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach § 11 Z 1 MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte (vgl. zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259).Zu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung der Wohnung an den Beschwerdeführer ist zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach Paragraph 11, Ziffer eins, MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte vergleiche zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.