RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/820/2015 RechtssatzSoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel darlegt, bei der Ermittlung des Mietenmehrbedarfes sei der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO heranzuziehen gewesen, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 lit b des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dieser Grundbetrag nur für solche Personen heranzuziehen ist, welche entweder das Regelpensionsalter erreicht haben oder die für die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind. Während die erste Tatbestandsvoraussetzung für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht vorliegt, ist zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich auszuführen, dass die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine auf die Zukunft gerichtete Leistung darstellt, was etwa durch § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes sehr deutlich zum Ausdruck kommt, wonach die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich ist. Zwar steht zweifelsohne fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
- September 2010 und
- August 2014 Invaliditätspension bezog und daher davon auszugehen ist, dass sie im genannten Zeitraum arbeitsunfähig war. Allerdings steht auch fest, dass eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin den Sozialversicherungsträger zum Schluss kommen ließ, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension hinkünftig nicht mehr vorliegen und weiters aktuell von einer zumindest sechs Monate währenden vorübergehenden Invalidität auszugehen ist. Die Berücksichtigung einer in der Vergangenheit liegenden, nicht weiter persistierenden mehr als ein Jahr währenden Arbeitsunfähigkeit zur Bemessung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs erscheint jedoch im Lichte der ratio legis, Leistungen zur Deckung aktueller wie allfällig künftiger Bedürfnisse zu gewähren, als nicht vereinbar, ist doch vom Entscheidungszeitpunkt der Behörde aus gesehen zu beurteilen, welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen aktuell sowie im Sinne einer Prognoseentscheidung künftig gegeben sind und ist dies der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen zu Grunde zu legen. Da somit wie dargelegt aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- August 2014 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin für zumindest ein weiteres Jahr arbeitsunfähig sein wird und ein entsprechender Nachweis auch sonst nicht erbracht wurde, war der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach § 9 Abs. 2 Z 3 lit. a des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel darlegt, bei der Ermittlung des Mietenmehrbedarfes sei der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, WMG-VO heranzuziehen gewesen, ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dieser Grundbetrag nur für solche Personen heranzuziehen ist, welche entweder das Regelpensionsalter erreicht haben oder die für die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind. Während die erste Tatbestandsvoraussetzung für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht vorliegt, ist zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich auszuführen, dass die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine auf die Zukunft gerichtete Leistung darstellt, was etwa durch Paragraph eins, Absatz 4, dieses Gesetzes sehr deutlich zum Ausdruck kommt, wonach die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich ist. Zwar steht zweifelsohne fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
- September 2010 und
- August 2014 Invaliditätspension bezog und daher davon auszugehen ist, dass sie im genannten Zeitraum arbeitsunfähig war. Allerdings steht auch fest, dass eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin den Sozialversicherungsträger zum Schluss kommen ließ, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension hinkünftig nicht mehr vorliegen und weiters aktuell von einer zumindest sechs Monate währenden vorübergehenden Invalidität auszugehen ist. Die Berücksichtigung einer in der Vergangenheit liegenden, nicht weiter persistierenden mehr als ein Jahr währenden Arbeitsunfähigkeit zur Bemessung des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs erscheint jedoch im Lichte der ratio legis, Leistungen zur Deckung aktueller wie allfällig künftiger Bedürfnisse zu gewähren, als nicht vereinbar, ist doch vom Entscheidungszeitpunkt der Behörde aus gesehen zu beurteilen, welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen aktuell sowie im Sinne einer Prognoseentscheidung künftig gegeben sind und ist dies der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen zu Grunde zu legen. Da somit wie dargelegt aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- August 2014 nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin für zumindest ein weiteres Jahr arbeitsunfähig sein wird und ein entsprechender Nachweis auch sonst nicht erbracht wurde, war der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.820.2015