RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/23174/2014 RechtssatzDie Entscheidung der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2014 hatte eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen "Identität der Sache". Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs¬verfahrens-recht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Z 2; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), § 68 Rz. 46 und § 66 Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat).Die Entscheidung der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.1.2014 hatte eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Zahlungserleichterung wegen entschiedener Sache zum Gegenstand. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung wegen "Identität der Sache". Ob die gleiche Sache (res judicata) vorliegt, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung in rechtlich relevanter Weise maßgeblich geändert hat. Soweit die belangte Behörde zuletzt durch eine Zurückweisung nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst (etwa über die Gewährung einer Ratenzahlung), entscheiden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs¬verfahrens-recht10
(2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,; ebenso zur im Grundsatz weiterhin relevanten früheren Rechtslage im Berufungsverfahren im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (1. Ausgabe 2009), Paragraph 68, Rz. 46 und Paragraph 66, Rz. 62; sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" – hier verfahrensrechtlicher Art – zu erledigen hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014