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{'item': 'VGW-031/082/23174/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/082/23174/2014 RechtssatzDem Bescheid vom 5.12.2013, mit dem der Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen worden war, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin täglich 26,57 Euro netto aus Notstandshilfe zur Verfügung hat und aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen jeweils monatlich 100 Euro netto dazuverdient. Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.1.2014 hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zurückgewiesenen letzten Antrag auf Zahlungserleichterung lediglich eine Änderung in dem Punkt ins Treffen geführt, dass ihr die Bezahlung anderer Strafen möglich war. Scheinbar konnte sie bei gegebenem Einkommen bestehende Verbindlichkeiten doch noch begleichen. Das hat die belangte Behörde zur Kenntnis genommen und in ihrer zurückweisenden Entscheidung offenbar auch berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite – die belangte Behörde spricht von einer "Änderung Ihrer finanziellen Situation" – hat sich allein durch die Zahlung von aus anderen Geldstrafen herrührenden offenen Forderungen jedoch nichts geändert. Eine relevante Änderung des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, wonach unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Deckung grundlegender Lebensbedürfnisse eine nennenswerte Verbesserung ihrer Zahlungsfähigkeit eingetreten wäre, lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. zum unmittelbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gefährdung des notwendigen Unterhalts der eigenen Person und ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).Dem Bescheid vom 5.12.2013, mit dem der Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen worden war, lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin täglich 26,57 Euro netto aus Notstandshilfe zur Verfügung hat und aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen jeweils monatlich 100 Euro netto dazuverdient. Nach dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.1.2014 hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zurückgewiesenen letzten Antrag auf Zahlungserleichterung lediglich eine Änderung in dem Punkt ins Treffen geführt, dass ihr die Bezahlung anderer Strafen möglich war. Scheinbar konnte sie bei gegebenem Einkommen bestehende Verbindlichkeiten doch noch begleichen. Das hat die belangte Behörde zur Kenntnis genommen und in ihrer zurückweisenden Entscheidung offenbar auch berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite – die belangte Behörde spricht von einer "Änderung Ihrer finanziellen Situation" – hat sich allein durch die Zahlung von aus anderen Geldstrafen herrührenden offenen Forderungen jedoch nichts geändert. Eine relevante Änderung des rechtlich maßgeblichen Sachverhalts, wonach unter Berücksichtigung der gesetzlich geforderten Deckung grundlegender Lebensbedürfnisse eine nennenswerte Verbesserung ihrer Zahlungsfähigkeit eingetreten wäre, lässt sich daraus nicht ableiten vergleiche zum unmittelbaren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gefährdung des notwendigen Unterhalts der eigenen Person und ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.