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{'item': 'VGW-031/077/1725/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlVGW-031/077/1725/2015 RechtssatzWird das Kraftfahrzeug von einer anderen Person gelenkt, so ändert das für sich alleine noch nichts an der Verantwortlichkeit der Zulassungsbesitzerin. Nach der diesbezüglich einschlägigen Judikatur muss der Zulassungsbesitzer zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs. 1 VStG beweisen, dass er über ein etwaiges bloßes Verbot der Benützung des Kraftfahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat (VwGH 29.4.1987, Zl. 87/03/0045= Grundtner/Pürstl, KFG9, § 103, E 5). Den Zulassungsbesitzer trifft nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 18.9.1990, Zl. 89/03/0231, VwGH 3.7.1991, Zl. 91/03/0005 = Grundtner/Pürstl, KFG9, § 103, E 14). § 103 Abs. 1 Z 1 KFG enthält keine Regelung, der zufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das KFZ den Vorschriften entspricht (VwGH 16.1.1985, Zl. 83/03/0141 = Grundtner/Pürstl, KFG9, § 103, E 16). Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG genügt nicht bloß die Kontrolle des KFZ bei Verlassen des Betriebsgeländes, sondern er hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, Zl. 98/03/0350 = Grundtner/Pürstl, KFG9, § 103, E 26). Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers (…) reicht zur Erfüllung der in § 103 Abs. 1 Z 1 KFG normierten Sorgepflicht nicht aus (VwGH 24.8.2001, Zl. 2001/02/0146 = Grundtner/Pürstl, KFG9, § 103, E 27).Wird das Kraftfahrzeug von einer anderen Person gelenkt, so ändert das für sich alleine noch nichts an der Verantwortlichkeit der Zulassungsbesitzerin. Nach der diesbezüglich einschlägigen Judikatur muss der Zulassungsbesitzer zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG beweisen, dass er über ein etwaiges bloßes Verbot der Benützung des Kraftfahrzeuges hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen hat (VwGH 29.4.1987, Zl. 87/03/0045= Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 103,, E 5). Den Zulassungsbesitzer trifft nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 18.9.1990, Zl. 89/03/0231, VwGH 3.7.1991, Zl. 91/03/0005 = Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 103,, E 14). Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG enthält keine Regelung, der zufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das KFZ den Vorschriften entspricht (VwGH 16.1.1985, Zl. 83/03/0141 = Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 103,, E 16). Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG genügt nicht bloß die Kontrolle des KFZ bei Verlassen des Betriebsgeländes, sondern er hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, Zl. 98/03/0350 = Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 103,, E 26). Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers (…) reicht zur Erfüllung der in Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierten Sorgepflicht nicht aus (VwGH 24.8.2001, Zl. 2001/02/0146 = Grundtner/Pürstl, KFG9, Paragraph 103,, E 27). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.077.1725.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.