RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/2494/2015 RechtssatzDas Gesetz knüpft das Entstehen der Kostenersatzpflicht an den Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens, im gegebenen Zusammenhang wird jedoch nicht normiert, unter welchen Voraussetzungen Verwertbarkeit des gesicherten Gutes gegeben ist. Will man diese Norm am äußersten Wortsinn messen, müsste davon ausgegangen werden, dass „Verwertbarkeit“ etwa einer Liegenschaft jederzeit – soweit nicht allfällige Veräußerungsverbote einverleibt sind – gegeben ist und somit die ratio legis, nämlich der Hilfe suchenden oder empfangenden Person trotz Vorhandenseins grundsätzlich anrechenbaren Vermögens Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegen Sicherstellung zu gewähren, leer laufen würde. Allerdings normiert § 12 Abs. 3 Z 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich, dass unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Bedarfsgemeinschaft dient, als nicht verwertbar gilt, wobei bei Vorhandensein derartigen Vermögens nach § 13 dieses Gesetzes (weitere) Leistungen von einer Sicherstellung abhängig zu machen sind. Somit knüpft der Landesgesetzgeber die Verwertbarkeit einer Liegenschaft an den Umstand, ob diese zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Bedarfsgemeinschaft dient. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Hilfe empfangende Person nach wie vor rechtmäßig, sohin auf Grund ihres bestehenden Eigentumsrechtes, ihr angemessenes Wohnbedürfnis an dieser Liegenschaft deckt. Für die Annahme jedoch, dass bereits die Einleitung eines Verwertungsverfahrens – wie im gegenständlichen Fall – zu einer Verwertbarkeit der Liegenschaft im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit zur Kostenersatzpflicht führt – besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Raum, zumal in diesem Zeit-punkt noch gar nicht feststeht, ob es tatsächlich zu einer Verwertung der Liegenschaft, sohin zu einem Eigentumsübergang kommen und diese daher der Hilfe empfangenden Person in Hinkunft nicht mehr zur Deckung ihres angemessenen Wohnbedürfnisses dienen wird können. Von der Verwertbarkeit der Liegenschaft im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird vielmehr dann auszugehen sein, wenn es auf Grund des durchgeführten Versteigerungsverfahrens tatsächlich zu einem Eigentümerwechsel an der Liegenschaft gekommen ist und diese Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile nicht mehr den Zwecken des § 12 Abs. 3 Z 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen.Das Gesetz knüpft das Entstehen der Kostenersatzpflicht an den Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens, im gegebenen Zusammenhang wird jedoch nicht normiert, unter welchen Voraussetzungen Verwertbarkeit des gesicherten Gutes gegeben ist. Will man diese Norm am äußersten Wortsinn messen, müsste davon ausgegangen werden, dass „Verwertbarkeit“ etwa einer Liegenschaft jederzeit – soweit nicht allfällige Veräußerungsverbote einverleibt sind – gegeben ist und somit die ratio legis, nämlich der Hilfe suchenden oder empfangenden Person trotz Vorhandenseins grundsätzlich anrechenbaren Vermögens Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegen Sicherstellung zu gewähren, leer laufen würde. Allerdings normiert Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich, dass unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Bedarfsgemeinschaft dient, als nicht verwertbar gilt, wobei bei Vorhandensein derartigen Vermögens nach Paragraph 13, dieses Gesetzes (weitere) Leistungen von einer Sicherstellung abhängig zu machen sind. Somit knüpft der Landesgesetzgeber die Verwertbarkeit einer Liegenschaft an den Umstand, ob diese zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfes der Bedarfsgemeinschaft dient. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Hilfe empfangende Person nach wie vor rechtmäßig, sohin auf Grund ihres bestehenden Eigentumsrechtes, ihr angemessenes Wohnbedürfnis an dieser Liegenschaft deckt. Für die Annahme jedoch, dass bereits die Einleitung eines Verwertungsverfahrens – wie im gegenständlichen Fall – zu einer Verwertbarkeit der Liegenschaft im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit zur Kostenersatzpflicht führt – besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Raum, zumal in diesem Zeit-punkt noch gar nicht feststeht, ob es tatsächlich zu einer Verwertung der Liegenschaft, sohin zu einem Eigentumsübergang kommen und diese daher der Hilfe empfangenden Person in Hinkunft nicht mehr zur Deckung ihres angemessenen Wohnbedürfnisses dienen wird können. Von der Verwertbarkeit der Liegenschaft im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird vielmehr dann auszugehen sein, wenn es auf Grund des durchgeführten Versteigerungsverfahrens tatsächlich zu einem Eigentümerwechsel an der Liegenschaft gekommen ist und diese Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile nicht mehr den Zwecken des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.2494.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.