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{'item': 'VGW-001/042/322/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/042/322/2015 RechtssatzFälle der Scheinkonkurrenz von Delikten aufgrund von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität sind grundsätzlich durch Auslegung und Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen festzustellen. Dabei muss dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Straftatbestände entsprochen werden. Ob mehrere Delikte eintätig zusammentreffen können oder die Anwendung eines Straftatbestandes die Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den gesetzlichen materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen (vgl. VfSlg. 15199/1998; VfGH 19.6.2000; B 344/98; 19.6.2000; B246/99; vgl. etwa auch VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 16.10.2007, 2007/17/0004)Fälle der Scheinkonkurrenz von Delikten aufgrund von Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität sind grundsätzlich durch Auslegung und Anwendung der verschiedenen Strafbestimmungen festzustellen. Dabei muss dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen Straftatbestände entsprochen werden. Ob mehrere Delikte eintätig zusammentreffen können oder die Anwendung eines Straftatbestandes die Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den gesetzlichen materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen vergleiche VfSlg. 15199 aus 1998,; VfGH 19.6.2000; B 344/98; 19.6.2000; B246/99; vergleiche etwa auch VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 16.10.2007, 2007/17/0004) Die Konsumption einer deliktischen Handlung durch eine andere Deliktsverwirklichung liegt dann vor, wenn die Bestrafung für das konsumierende Delikt den Unrechtsgehalt für das konsumierte umfasst. Dies ist bei einer Vortat dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzungen ganz im Schaden der Haupttat aufgehen. Eine Begleittat ist dann konsumiert, wenn die Verwirklichung des diese Begleittat bestimmenden Deliktstypusses regelmäßig mit der Setzung des die Haupttat bestimmenden Deliktstypusses verbunden ist und die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt beinhaltet. Eine Nachtat gilt als konsumiert, wenn sie als eine Deckungs- oder Verwertungshandlung zu qualifizieren ist. (vgl. Triffterer O.; Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil [1985] 461f).Die Konsumption einer deliktischen Handlung durch eine andere Deliktsverwirklichung liegt dann vor, wenn die Bestrafung für das konsumierende Delikt den Unrechtsgehalt für das konsumierte umfasst. Dies ist bei einer Vortat dann der Fall, wenn die Rechtsgutsverletzungen ganz im Schaden der Haupttat aufgehen. Eine Begleittat ist dann konsumiert, wenn die Verwirklichung des diese Begleittat bestimmenden Deliktstypusses regelmäßig mit der Setzung des die Haupttat bestimmenden Deliktstypusses verbunden ist und die Begleittat im Vergleich zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt beinhaltet. Eine Nachtat gilt als konsumiert, wenn sie als eine Deckungs- oder Verwertungshandlung zu qualifizieren ist. vergleiche Triffterer O.; Österreichisches Strafrecht. Allgemeiner Teil [1985] 461f). Spezialität liegt vor, wenn der eine Deliktstypus zunächst alle Merkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. Dabei geht das spezielle Delikt dem allgemeinen Delikt vor, Letzteres wird durch Ersteres verdrängt. Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Delikts) erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendungen finden soll, dass nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Delikts) eingreift. Es tritt jene Strafvorschrift (bzw. jene Erscheinungsform) zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat. Die Subsidiarität findet sich häufig im Verwaltungsstrafrecht. Dies sind insbesondere jene Fälle, in denen das Gesetz anordnet, dass die Tat nur dann nach einer bestimmten Gesetzesstelle strafbar ist, wenn sie nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe oder gerichtlich strafbar ist (vgl. hiezu auch Walter/Mayer Rz 823). Subsidiarität erfasst jene Fälle, in denen entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Delikts) erkennen lässt, dass die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendungen finden soll, dass nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Delikts) eingreift. Es tritt jene Strafvorschrift (bzw. jene Erscheinungsform) zurück, die entweder zufolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel oder sonst erkennbar lediglich hilfsweise Geltung hat. Die Subsidiarität findet sich häufig im Verwaltungsstrafrecht. Dies sind insbesondere jene Fälle, in denen das Gesetz anordnet, dass die Tat nur dann nach einer bestimmten Gesetzesstelle strafbar ist, wenn sie nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe oder gerichtlich strafbar ist vergleiche hiezu auch Walter/Mayer Rz 823). Eine Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 14.9.2001, 98/02/0279).Eine Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 14.9.2001, 98/02/0279). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.042.322.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.