RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.04.2015 GeschäftszahlVGW-001/047/30030/2014 RechtssatzUnter "Anbahnung" der Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 7.9.1998, Zl. 98/10/0018, VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259, VwGH 29.5.2006, Zl. 2005/09/0033) jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.Unter "Anbahnung" der Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 7.9.1998, Zl. 98/10/0018, VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259, VwGH 29.5.2006, Zl. 2005/09/0033) jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. So wurde vom VwGH etwa ausgesprochen, dass durch das Tragen der "Arbeitskleidung" einer Prostituierten alleine der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution ebenso wenig verwirklicht wird (vgl. VwGH 23.11.1982, Zl. 82/11/0153, VwGH 12.3.1984, Zl. 83/10/0293, VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207), wie durch den Umstand, dass im Spruch des Bescheides (zusätzlich) der Aufenthaltsort als "Bordell" bezeichnet wird (VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259). Auch durch das bloße „Auf- und Abgehen an einem bestimmten Ort“ wird der Tatbestand der Prostitutionsanbahnung nicht hinreichend präzisiert (VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207).So wurde vom VwGH etwa ausgesprochen, dass durch das Tragen der "Arbeitskleidung" einer Prostituierten alleine der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution ebenso wenig verwirklicht wird vergleiche VwGH 23.11.1982, Zl. 82/11/0153, VwGH 12.3.1984, Zl. 83/10/0293, VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207), wie durch den Umstand, dass im Spruch des Bescheides (zusätzlich) der Aufenthaltsort als "Bordell" bezeichnet wird (VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0259). Auch durch das bloße „Auf- und Abgehen an einem bestimmten Ort“ wird der Tatbestand der Prostitutionsanbahnung nicht hinreichend präzisiert (VwGH 27.1.1997, Zl. 96/10/0207). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.30030.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.