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{'item': 'VGW-141/023/3105/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/3105/2015 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 1 und 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darlegt, er sei nach wie vor Mindestsicherungsbezieher und würde die Rückzahlung des Betrages jedenfalls eine Notlage herbeiführen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines nach wie vor bestehenden Bezuges von Sozialleistungen keinerlei Umstände geltend oder sogar glaubhaft machte, welche die Herbeiführung einer so behaupteten Notlage bescheinigen würden. Zum bestehenden Bezug der Mindestsicherung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im oben dargelegten Zeitraum nebst Bezuges eines Einkommens Mittel aus der Mindestsicherung bezog und er daher durch die öffentliche Hand im Rahmen des ihm zustehenden Mindestbedarfs ohnehin unterstützt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr dieses zusätzliche Einkommen, welches er unverzüglich hätte melden müssen, lukriert und dieses nicht für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes, sondern anders verwendet, kann er sich nunmehr nicht erfolgreich auf den fortlaufenden Mindestsicherungsbezug zur Begründung einer Notlage durch die Rückforderung der anzurechnenden Mittel berufen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zum durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom

  1. Mai 2013, Zl. SOZ/42/6010/ 2013, ausdrücklich festzuhalten, dass der dort vertretenen Rechtsansicht durch das Verwaltungsgericht Wien nicht gefolgt wird, würde dies doch zur Konsequenz haben, dass im Falle des weiterführenden Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trotz eines allfällig lukrierten, zusätzlichen, jedoch nicht gemeldeten Einkommens der Hilfe empfangenden Person die unrechtmäßige bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Dies würde § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern sind, zuwiderlaufen und diese Bestimmung torpedieren. Auch würde dies eine massive Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen darstellen, die ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen und - wie durch § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ausdrücklich aus-gesprochen – ihre eigene Arbeitskraft zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bei Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einsetzen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zuerkennung von Raten oder das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Der bloße weitere Bezug von Sozialleistungen für sich allein genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher keinesfalls zur Begründung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Paragraphen eins und 21 Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darlegt, er sei nach wie vor Mindestsicherungsbezieher und würde die Rückzahlung des Betrages jedenfalls eine Notlage herbeiführen, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines nach wie vor bestehenden Bezuges von Sozialleistungen keinerlei Umstände geltend oder sogar glaubhaft machte, welche die Herbeiführung einer so behaupteten Notlage bescheinigen würden. Zum bestehenden Bezug der Mindestsicherung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im oben dargelegten Zeitraum nebst Bezuges eines Einkommens Mittel aus der Mindestsicherung bezog und er daher durch die öffentliche Hand im Rahmen des ihm zustehenden Mindestbedarfs ohnehin unterstützt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr dieses zusätzliche Einkommen, welches er unverzüglich hätte melden müssen, lukriert und dieses nicht für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes, sondern anders verwendet, kann er sich nunmehr nicht erfolgreich auf den fortlaufenden Mindestsicherungsbezug zur Begründung einer Notlage durch die Rückforderung der anzurechnenden Mittel berufen. Weiters ist in diesem Zusammenhang zum durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom
  2. Mai 2013, Zl. SOZ/42/6010/ 2013, ausdrücklich festzuhalten, dass der dort vertretenen Rechtsansicht durch das Verwaltungsgericht Wien nicht gefolgt wird, würde dies doch zur Konsequenz haben, dass im Falle des weiterführenden Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung trotz eines allfällig lukrierten, zusätzlichen, jedoch nicht gemeldeten Einkommens der Hilfe empfangenden Person die unrechtmäßige bezogene Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Dies würde Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzufordern sind, zuwiderlaufen und diese Bestimmung torpedieren. Auch würde dies eine massive Ungleichbehandlung gegenüber jenen Personen darstellen, die ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommen und - wie durch Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch ausdrücklich aus-gesprochen – ihre eigene Arbeitskraft zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bei Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einsetzen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zuerkennung von Raten oder das gänzliche Absehen ausdrücklich von der Glaubhaftmachung der Herbeiführung einer Notlage durch die Rückforderung abhängig macht, womit das Gesetz augenscheinlich auf das Vorliegen besonderer Umstände abzielt, welche im Falle der Rückzahlung dieser zu Unrecht bezogenen Mittel zu einer Notlage führen würden, wie etwa Krankheitsfälle oder ein besonderer Bedarf, welcher aus den zu Unrecht bezogenen Leistungen gedeckt werden musste. Jede andere Interpretation der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes würde sich nämlich in krassem Widerspruch zum der Mindestsicherung zu Grunde liegenden Subsidiaritätsgedanken stellen und würde dem Rechtsmissbrauch von Hilfe empfangenden Personen durch die Unterlassung der pflichtgemäßen Meldungen nach Paragraph 21, Absatz eins, dieses Gesetzes Tür und Tor öffnen. Der bloße weitere Bezug von Sozialleistungen für sich allein genügt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien daher keinesfalls zur Begründung einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.3105.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.