RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlVGW-162/045/11796/2014 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233, mwN), setzt die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Dabei ist die Verneinung einer Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. § 2 ÄrzteG 1998 existieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233, mwN), setzt die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus, wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann. Dabei ist die Verneinung einer Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. Paragraph 2, ÄrzteG 1998 existieren. Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 4 der Satzung ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, der Satzung ist die dauernde oder vorübergehende Berufsunfähigkeit auf Grund der vom Fondsmitglied beizubringenden fachärztlichen Befunde und falls erforderlich auf Grund einer von einem Vertrauensarzt vorgenommenen Untersuchung des in Betracht kommenden Fondsmitgliedes festzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.045.11796.2014
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