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{'item': 'VGW-151/023/966/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/966/2015 RechtssatzSoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom

  1. Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach § 11 Abs. 5 NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des § 11 Abs. 5 NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass § 11 Abs. 5 NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des § 11 Abs. 5 NAG führen die Materialien zum FrÄG (RV 330 BlgNR XXIV. GP 43) in diesem Zusammenhang Folgendes aus:Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie ihrem Schriftsatz vom
  3. Februar 2015 darlegt, bei der Ermittlung der Belastungen nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG sei lediglich die „Kaltmiete“ zu berücksichtigten und habe der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass sich die Belastungen durch Miete ausschließlich auf die (Netto)miete samt Betriebskosten erstrecke, ist einleitend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346 aussprach, dass die Mietkosten jedenfalls auch die Betriebskosten mitumfassen würden. Ein Ausspruch dahingehend, dass im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden dürfe, kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht entnommen werden. Weites ist festzuhalten, dass Paragraph 11, Absatz 5, NAG ausdrücklich normiert, dass das zu veranschlagende Einkommen durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen geschmälert wird. Zur geänderten Fassung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen die Materialien zum FrÄG Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43) in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „[…]. Durch die demonstrative Aufzählung von 'Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen' soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom (Netto)Einkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass z.B. mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. […]“ Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach § 292 Abs. 3 ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in § 11 Abs. 5 NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in § 11 Abs. 5 NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen.Somit geht aus dem Gesetzeswortlaut sowie auch den Bezug habenden Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass im Zuge der individuellen Beurteilung des Aufenthaltswerbers dessen regelmäßige Belastungen unter Berücksichtigung der „freien Station“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG vom zur Verfügung stehenden Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei die diesbezügliche Aufzählung in Paragraph 11, Absatz 5, NAG als demonstrativ zu werten ist. Dies erhellt auch daraus, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist und würde es daher dem so erklärten Gesetzeszweck widerstreiten, berücksichtigungswürdige regelmäßige Belastungen taxativ im Gesetz aufzuzählen und andere Arten von Belastungen, wie etwa Leasingraten für Kraftfahrzeuge (soweit man diese nicht unter Mietbelastungen subsummiert, was jedoch unter Heranziehung der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre), oder wiederkehrende Leistungen etwa auf Grund von Fruchtgenussrechten oder Pachtzinse, schon von Gesetzes wegen auszuklammern. Dass Energiekosten für eine Wohnung regelmäßige Aufwendungen darstellen, steht außer Zweifel und sind diese auch auf Grund der lediglich demonstrativen Aufzählung von Belastungen in Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.966.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.