RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/2433/2015 RechtssatzZur erfolgten Abänderung des Spruches ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung feststellte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH,
- Oktober 2013, 2012/22/0068, VwGH,
- November 2014, 2013/22/0017, zuletzt etwa
- Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0108). Weiters sprach der Gerichtshof mehr-fach aus, dass bei Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Fremden und einer Einstellungszusage es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, 2011/22/0065, VwGH,
- November 2014, Zl. 2012/22/0056). Weiters sprach das Höchstgericht aus, dass die Behörde in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel im Sinne des § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt ist, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (vgl. VwGH,
- Dezember 2012, 2012/22/0202, VwGH,
- November 2013, 2013/22/0250). Die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Neuerungen beschränken sich wie oben bereits dargelegt im Wesentlichen auf den (weiteren) Erwerb von Deutschkenntnissen sowie das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages, weswegen unter Würdigung sämtlicher integrations-bestimmender Merkmale eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK nicht erkannt werden konnte und daher der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.Zur erfolgten Abänderung des Spruches ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung feststellte, dass die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH,
- Oktober 2013, 2012/22/0068, VwGH,
- November 2014, 2013/22/0017, zuletzt etwa
- Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0108). Weiters sprach der Gerichtshof mehr-fach aus, dass bei Berücksichtigung von Sprachkenntnissen des Fremden und einer Einstellungszusage es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, 2011/22/0065, VwGH,
- November 2014, Zl. 2012/22/0056). Weiters sprach das Höchstgericht aus, dass die Behörde in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt ist, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird vergleiche VwGH,
- Dezember 2012, 2012/22/0202, VwGH,
- November 2013, 2013/22/0250). Die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Neuerungen beschränken sich wie oben bereits dargelegt im Wesentlichen auf den (weiteren) Erwerb von Deutschkenntnissen sowie das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages, weswegen unter Würdigung sämtlicher integrations-bestimmender Merkmale eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erkannt werden konnte und daher der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2433.2015