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{'item': 'VGW-131/036/612/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/612/2015 RechtssatzDer um eine Lenkberechtigung Ansuchende hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wenn er (was auf den Bf zutrifft), ohne abhängig zu sein, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (§ 14 Abs. 3 FSG-GV 1997; siehe auch § 8 Abs. 2 FSG 1997). Die belangte Behörde durfte im Hinblick auf das oben erwähnte Straferkenntnis (bezüglich einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960; Suchtgift) davon ausgehen, dass der Bf am 15.01.2012 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Aufforderung zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme hatte im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zu ergehen. Aufgrund dieser Rechtslage war somit die belangte Behörde verhalten, den Bf mittels Verfahrensanordnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzufordern. Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2000/11/0254).Der um eine Lenkberechtigung Ansuchende hat eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wenn er (was auf den Bf zutrifft), ohne abhängig zu sein, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV 1997; siehe auch Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997). Die belangte Behörde durfte im Hinblick auf das oben erwähnte Straferkenntnis (bezüglich einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960; Suchtgift) davon ausgehen, dass der Bf am 15.01.2012 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Aufforderung zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme hatte im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu ergehen. Aufgrund dieser Rechtslage war somit die belangte Behörde verhalten, den Bf mittels Verfahrensanordnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzufordern. Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997 (Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2000/11/0254). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.612.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.