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{'item': 'VGW-151/023/3496/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/3496/2015 RechtssatzNach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist darauf hinzuweisen, dass der mj. K. G. sowie insbesondere die mj. M. G. in Österreich als vollständig sozialisiert erscheinen, sprechen beide doch fließend Deutsch, und genossen beide Kinder ihre gesamte Schulausbildung im Bundesgebiet, wobei die mj. M. in Wien geboren wurde und hier aufwuchs. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der illegale Aufenthalt der gesamten Familie im Bundesgebiet der Fremdenpolizei- sowie auch der Niederlassungsbehörde während des gesamten Zeitraumes bekannt war und etwa jederzeit eine fremdenpolizeiliche Ausweisung bzw. nach geltender Rechtslage eine Rückkehrentscheidung erlassen und notwendigenfalls hätte zwangsweise durchgesetzt werden können, was aus den im Akt befindlichen Stellungnahmen der Fremdenpolizeibehörde auch unzweifelhaft hervorgeht. Der bloße Verweis darauf, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet wurden, ohne ein entsprechendes Verfahren über nunmehr neun Jahre hinweg tatsächlich zu initiieren, kann wohl zur Annahme eines konsequenten Vollzuges fremdenpolizeilicher Bestimmungen zur hier geboten gewesenen Aufenthaltsbeendigung nicht genügen. Auch erscheint die nunmehrige Verfahrensdauer im Aufenthaltsbewilligungsverfahren von nunmehr neun Jahren keinesfalls als vertretbar, wurde doch durch den Landeshauptmann von Wien erstmals über das Titelbewilligungsansuchen am

  1. November 2009, sohin mehr als drei Jahre nach Antragstellung, entschieden und vergingen seit der zuletzt erfolgten Behebung des zurückweisenden Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom
  2. November 2009 mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 15 März 2011 erneut knapp vier Jahre, im Zuge derer nennenswerte Verfahrensschritte dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen sind. Unter Beachtung dieser Umstände und insbesondere der nunmehr eingetretenen vollständigen Integration des mj. K. und der mj. M. G. erscheint es daher als geboten, trotz des grundsätzlich bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes der gesamten Familie auch der Beschwerdeführerin als Mutter den begehrten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des bestehenden Familienlebens zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt abschließend nicht, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zielgerichtete Planung und darauffolgende Umsetzung, unter anfänglicher Ausnutzung und weiterhin vollständiger Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet illegal Aufenthalt zu nehmen, massiv gegen fremdenrechtliche Vorschriften in Österreich verstoßen und somit das öffentliche Interesse auf ein geordnetes Fremdenwesen grundlegend verletzt hat. Die Entfaltung ihrer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit greift weiters massiv in das öffentliche Interesse auf einen geregelten Arbeitsmarkt ein. Ein derartiges, österreichische Rechtsvorschriften negierendes Verhalten könnte auch für sich genommen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien grundsätzlich keinesfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Im gegebenen Zusammenhang war jedoch zu berücksichtigen, dass einerseits das kurz nach der Einreise angestrengte Titelbewilligungsverfahren seit nunmehr neun Jahren anhängig ist und auch fremdenpolizeiliche Maßnahmen bislang ausgeblieben sind, wobei rechtliche Gründe hierfür mit Ausnahme des Rechtsmittelverfahrens im Titelbewilligungsverfahren nicht ersichtlich sind. Insbesondere jedoch war für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die weitgehende Integration der Kinder der Beschwerdeführerin für das Gericht ausschlaggebend, welchen es als nicht zumutbar erscheint, die Konsequenzen für das rechtswidrige Verhalten ihrer Eltern zu tragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.3496.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.