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{'item': 'VGW-151/023/2396/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/2396/2015 RechtssatzGrundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der 1996 geborene Beschwerdeführer am

  1. Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa VwGH,
  2. März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
  3. September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG im vorliegenden Falle aus.Grundsätzlich ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass der 1996 geborene Beschwerdeführer am
  5. Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt vergleiche etwa VwGH,
  6. März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
  7. September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  8. November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG im vorliegenden Falle aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2396.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.