EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).
EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. VwGH, 26. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. „abzukoppeln“ ist.
, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche VwGH, 13. November 2012, Zl. 2011/22/0074).
, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in Paragraph 47, NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden vergleiche VwGH, 26. Juni 2013, Zl. 2011/22/0278). In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK als geboten erscheint.In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK als geboten erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2396.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.