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{'item': 'VGW-151/082/3371/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/3371/2015 RechtssatzDas VVG enthält keine Definition für den Begriff der "Vollstreckungsverfügung". Als "Vollstreckungsverfügungen" können nur Verfügungen von Vollstreckungsbehörden angesehen werden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des § 10 Abs. 2 und 3 VVG, deren Zielrichtung die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen. Alle anderen Bescheide, auch wenn sie im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen, können nicht als derartige Vollstreckungsverfügungen angesehen werden. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung etwa lässt sich unter dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot des Art. 7 B VG im Vergleich zu Berufungen nach dem AVG nur insoweit rechtfertigen, als der Verschleppung der Durchsetzung eines bereits rechtskräftigen Vollstreckungstitels entgegengetreten werden muss. Dafür spricht auch die Aufzählung der zulässigen Berufungsgründe im § 10 VVG, weil es sich hier typisch um Einwendungen handelt, die einen bereits bestehenden Vollstreckungstitel voraussetzen. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung und der Beschränkung der Berufungsgründe kommt es daher nicht darauf an, ob die Vollstreckung bereits durchgeführt ist oder nicht, sondern nur darauf, ob der Bescheid eine Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar anordnet oder nicht (vgl. zu alldem das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035, zu § 10 VVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, der mit § 10 VVG nach seiner Wiederverlautbarung in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, im Wesentlichen übereinstimmt; ebenso zuletzt mit Hinweis auf diese Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, 97/06/0187; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 1284, insbesondere Z 1, und Rz. 1290; und die Beispiele und Gegenbeispiele für Vollstreckungsverfügungen bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), § 10 VVG Anm. 7).Das VVG enthält keine Definition für den Begriff der "Vollstreckungsverfügung". Als "Vollstreckungsverfügungen" können nur Verfügungen von Vollstreckungsbehörden angesehen werden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Ein derart eingeschränkter Begriff entspricht nämlich sowohl dem Wortsinn (eine behördliche Maßnahme, mit der "die Vollstreckung verfügt" wird) als auch dem Ergebnis einer teleologischen Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 VVG, deren Zielrichtung die Einschränkung des Begriffs auf jene Verfügungen erfordert, durch die eine Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird, vor allem also auf solche, die der Exekutionsbewilligung im gerichtlichen Verfahren entsprechen. Alle anderen Bescheide, auch wenn sie im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen, können nicht als derartige Vollstreckungsverfügungen angesehen werden. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung etwa lässt sich unter dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot des Artikel 7, B VG im Vergleich zu Berufungen nach dem AVG nur insoweit rechtfertigen, als der Verschleppung der Durchsetzung eines bereits rechtskräftigen Vollstreckungstitels entgegengetreten werden muss. Dafür spricht auch die Aufzählung der zulässigen Berufungsgründe im Paragraph 10, VVG, weil es sich hier typisch um Einwendungen handelt, die einen bereits bestehenden Vollstreckungstitel voraussetzen. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung und der Beschränkung der Berufungsgründe kommt es daher nicht darauf an, ob die Vollstreckung bereits durchgeführt ist oder nicht, sondern nur darauf, ob der Bescheid eine Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar anordnet oder nicht vergleiche zu alldem das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035, zu Paragraph 10, VVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, der mit Paragraph 10, VVG nach seiner Wiederverlautbarung in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, im Wesentlichen übereinstimmt; ebenso zuletzt mit Hinweis auf diese Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, 97/06/0187; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1284, insbesondere Ziffer eins,, und Rz. 1290; und die Beispiele und Gegenbeispiele für Vollstreckungsverfügungen bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2
(2000), Paragraph 10, VVG Anmerkung 7). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.3371.2015

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