RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/5396/2015; VGW-122/V/008/5424/2015 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu VwGH vom
- März 2008, Zl. 2005/04/0087). Dem stand auch die Regelung des § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung haben, nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2001, VfSlg. 16.259/2001, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR
- GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen vergleiche dazu VwGH vom
- März 2008, Zl. 2005/04/0087). Dem stand auch die Regelung des Paragraph 359 b, Absatz eins, vorletzter Satz GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung haben, nicht entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2001, VfSlg. 16.259 aus 2001,, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 85 Regierungsvorlage 1800 BlgNR
- GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte). Wenn die Beschwerdeführer Nachbarn (im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994; vgl. dazu VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/04/0211) sind, kommt ihnen beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH vom 27.3.1990, 87/04/0091 bis 0094).Wenn die Beschwerdeführer Nachbarn (im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994; vergleiche dazu VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/04/0211) sind, kommt ihnen beschränkte Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu. Das für die Beurteilung nach Paragraph 75, Absatz 2, GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH vom 27.3.1990, 87/04/0091 bis 0094). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.5396.2015