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{'item': 'VGW-151/046/30138/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/046/30138/2014 RechtssatzIm gegenständlichen Fall sind seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisung bereits zweieinhalb Jahre vergangen. In dieser Zeitspanne hat die Beschwerdeführerin nach Besuch eines Deutschkurses eine Prüfung „Deutsch A2“ absolviert. Zudem hat er sowohl im Privatbereich durch das Eingehen einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin als auch durch sein Engagement im Rahmen einer Fußballmannschaft sowie einer Religionsgemeinschaft seine soziale Integration vorangetrieben und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch versucht, durch Zeitungszustellungen und das Verkaufen der Zeitschrift Augustin ein – wenn auch höchst bescheidenes – Einkommen zu erzielen. Von zentraler Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften bekämpften Zurückweisungsbescheides seit beinahe 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht seiner Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Bei einem so lange währenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Art. 8 EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte.Von zentraler Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften bekämpften Zurückweisungsbescheides seit beinahe 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht seiner Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Bei einem so lange währenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
  5. Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.30138.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.