RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/4755/2015 RechtssatzMaßgeblich ist bei mehreren voneinander trennbaren Aussprüchen in einer einzigen Entscheidungserledigung, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen über die Zulassung der Revision jeweils unterschiedlich beurteilt hat. Die Aussprüche über die Revisionszulassung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG entfalten dann Tatbestandswirkung für die Entscheidungszuständigkeit über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es dabei auf deren rechtliche Richtigkeit ankommt, zumal dieser Aspekt von der nicht bestehenden Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision zu trennen ist. In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim Verwaltungsgericht und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim Verwaltungs¬gerichtshof. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden § 6 AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters" weiterleiten (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 61 VwGG Anm. 4 am Ende, wobei dann die Gefahr einer Verfristung jedenfalls gegeben ist; ebenso Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), gleichfalls mit Hinweis auf die bei Weiterleitung in der Regel drohende Gefahr der Fristversäumnis zulasten des Einschreiters).Maßgeblich ist bei mehreren voneinander trennbaren Aussprüchen in einer einzigen Entscheidungserledigung, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen über die Zulassung der Revision jeweils unterschiedlich beurteilt hat. Die Aussprüche über die Revisionszulassung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entfalten dann Tatbestandswirkung für die Entscheidungszuständigkeit über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es dabei auf deren rechtliche Richtigkeit ankommt, zumal dieser Aspekt von der nicht bestehenden Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision zu trennen ist. In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim Verwaltungsgericht und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim Verwaltungs¬gerichtshof. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden Paragraph 6, AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters" weiterleiten vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 61, VwGG Anmerkung 4 am Ende, wobei dann die Gefahr einer Verfristung jedenfalls gegeben ist; ebenso Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), gleichfalls mit Hinweis auf die bei Weiterleitung in der Regel drohende Gefahr der Fristversäumnis zulasten des Einschreiters). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015