RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/4755/2015 RechtssatzDer Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss (in der Entscheidung) des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 wäre richtigerweise beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Die Postaufgabe an den Verwaltungsgerichthof, der nicht die zutreffende Einbringungsstelle für diesen Verfahrenshilfeantrag war, hatte keine fristwahrende Wirkung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.1.2015, Ra 2014/19/0108, hinsichtlich verneinter Fristwahrung bei Einbringung fristgebundener Schriftsätze bei der dafür gesetzmäßig nicht vorgesehenen Stelle). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher die Postaufgabe der Weiterleitung dieses Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 6 AVG am 22.4.2015 (vgl. zuletzt den Beschluss des VwGH vom 23.5.2014, Ro 2014/02/0096). Dieses Datum liegt gerechnet vom 13.2.2015 (Zustellung des anzufechtenden Beschlusses per Post an die Kanzlei des Vertreters des Antragstellers) nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 27.3.
- Selbst wenn man vom – offenbar vom Antragsteller zu Grunde gelegten – Fristbeginn am 3.3.2015 ausgehen wollte, sodass die Revisionsfrist dann erst am 14.4.2015 enden würde, ist sie aufgrund der Postaufgabe der Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2015 nicht gewahrt (bemerkt wird, dass wegen des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags außerhalb der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Wien die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre).Der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss (in der Entscheidung) des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 wäre richtigerweise beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Die Postaufgabe an den Verwaltungsgerichthof, der nicht die zutreffende Einbringungsstelle für diesen Verfahrenshilfeantrag war, hatte keine fristwahrende Wirkung vergleiche den Beschluss des VwGH vom 20.1.2015, Ra 2014/19/0108, hinsichtlich verneinter Fristwahrung bei Einbringung fristgebundener Schriftsätze bei der dafür gesetzmäßig nicht vorgesehenen Stelle). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher die Postaufgabe der Weiterleitung dieses Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 6, AVG am 22.4.2015 vergleiche zuletzt den Beschluss des VwGH vom 23.5.2014, Ro 2014/02/0096). Dieses Datum liegt gerechnet vom 13.2.2015 (Zustellung des anzufechtenden Beschlusses per Post an die Kanzlei des Vertreters des Antragstellers) nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 27.3.
- Selbst wenn man vom – offenbar vom Antragsteller zu Grunde gelegten – Fristbeginn am 3.3.2015 ausgehen wollte, sodass die Revisionsfrist dann erst am 14.4.2015 enden würde, ist sie aufgrund der Postaufgabe der Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2015 nicht gewahrt (bemerkt wird, dass wegen des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags außerhalb der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Wien die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015