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{'item': 'VGW-151/023/3101/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/3101/2015 RechtssatzBislang unbeantwortet blieb in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, was unter der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG konkret zu verstehen ist, insbesondere, ob Unterhalt derart zu gewähren ist, dass der Angehörige daraus zumindest seine grundsätzlichen und elementaren Bedürfnisse stillen können muss, oder ob bereits jede regelmäßige Zuwendung des freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers als tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu verstehen ist. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Richtlinie 2004/38/EG in Punkt 10 der Erwägungsgründe Nachstehendes ausführt:Bislang unbeantwortet blieb in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, was unter der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG konkret zu verstehen ist, insbesondere, ob Unterhalt derart zu gewähren ist, dass der Angehörige daraus zumindest seine grundsätzlichen und elementaren Bedürfnisse stillen können muss, oder ob bereits jede regelmäßige Zuwendung des freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers als tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu verstehen ist. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Richtlinie 2004/38/EG in Punkt 10 der Erwägungsgründe Nachstehendes ausführt: „Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen. Somit ist evident, dass es ein wesentliches Anliegen der gegenständlichen Richtlinie war sicherzustellen, dass der Unterhalt langfristig in einem anderen Mitgliedstaat Aufenthalt nehmender Unionsbürger sowie deren Angehöriger weitgehend etwa durch selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit oder Unterhaltsgewährung sichergestellt ist und die Inanspruchnahme sozialer Systeme so weit als möglich hintangehalten wird. Zur Höhe dieser so sicherzustellenden Existenzmittel legt Art. 8 Abs. 4 der RL 2004/38/EG ausdrücklich Nachstehendes fest:Zur Höhe dieser so sicherzustellenden Existenzmittel legt Artikel 8, Absatz 4, der RL 2004/38/EG ausdrücklich Nachstehendes fest: „Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.“ Somit legt die Richtlinie ausdrücklich fest, dass bei der Festlegung des so zu beurteilenden Mindesteinkommens einerseits individuelle Betrachtungen zwingend vorzunehmen sind, andererseits jedoch dieser Betrag nicht höher sein darf als die im jeweiligen Mitgliedsstaat bestehende Mindestrente. Eine diesen Anforderungen entsprechende Norm findet sich in § 11 Abs. 5 NAG, welcher die Voraussetzungen festlegt, unter welchen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt, was wiederum eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige darstellt. Eine solche Hintanhaltung der Gefährdung der Gebietskörperschaft – darunter ist grundsätzlich die voraussichtlich unterbleibende Inanspruchnahme von Leistungen des sozialen Systems zu verstehen - liegt entsprechend dieser Norm zusammengefasst dann vor, wenn der Fremde über Mittel verfügt, welche den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Bemessung der Mindestpension samt Ausgleichszulage entsprechen. Somit erscheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten und auch im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG als zulässig, den notwendigen Unterhalt auch für Angehörige freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger nach den Vorgaben des § 11 Abs. 5 NAG zu bemessen und von einer tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG nur dann auszugehen, wenn die dort angeführten Richtsätze erreicht werden.Eine diesen Anforderungen entsprechende Norm findet sich in Paragraph 11, Absatz 5, NAG, welcher die Voraussetzungen festlegt, unter welchen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt, was wiederum eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige darstellt. Eine solche Hintanhaltung der Gefährdung der Gebietskörperschaft – darunter ist grundsätzlich die voraussichtlich unterbleibende Inanspruchnahme von Leistungen des sozialen Systems zu verstehen - liegt entsprechend dieser Norm zusammengefasst dann vor, wenn der Fremde über Mittel verfügt, welche den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Bemessung der Mindestpension samt Ausgleichszulage entsprechen. Somit erscheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten und auch im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG als zulässig, den notwendigen Unterhalt auch für Angehörige freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger nach den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu bemessen und von einer tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nur dann auszugehen, wenn die dort angeführten Richtsätze erreicht werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.3101.2015

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