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{'item': ['VGW-101/078/23777/2014', 'VGW-101/V/78/30473/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlVGW-101/078/23777/2014; VGW-101/V/78/30473/2014 RechtssatzNach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR

  1. April 2002, 2346/02, Pretty/UK) stellt das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord keine Verletzung von Art. 9 EMRK dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. April 2002, 2346/02, Pretty/UK auch ausgeführt, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord insbesondere dem Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung über ihren Tod zu treffen, dient. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord verfolgt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte somit einen legitimen Zweck im Sinne der Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 EMRK und ist ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 EMRK. Nach der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt es nämlich in erster Linie den Mitgliedsstaaten das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Fall einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen zu beurteilen, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte solche Risiken jedenfalls bestehen. Die generelle Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord gemäß § 78 StGB ist angesichts eines Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Verhältnis zum verfolgten Zweck entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Strafbemessung nach den §§ 32ff StGB ausreichend flexibel ist um die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können.Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
  3. April 2002, 2346/02, Pretty/UK) stellt das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord keine Verletzung von Artikel 9, EMRK dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. April 2002, 2346/02, Pretty/UK auch ausgeführt, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord insbesondere dem Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung über ihren Tod zu treffen, dient. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord verfolgt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte somit einen legitimen Zweck im Sinne der Artikel 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2, EMRK und ist ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2, EMRK. Nach der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt es nämlich in erster Linie den Mitgliedsstaaten das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Fall einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen zu beurteilen, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte solche Risiken jedenfalls bestehen. Die generelle Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord gemäß Paragraph 78, StGB ist angesichts eines Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Verhältnis zum verfolgten Zweck entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Strafbemessung nach den Paragraphen 32 f, f, StGB ausreichend flexibel ist um die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus dem Urteil EGMR vom
  5. Mai 2013, 67810/10, Gross/CH, das im Übrigen mit des Urteil des EGMR (GK) (inadmissible) vom
  6. September 2014, 67810/10 Gross/CH aufgehoben wurde, kein Recht auf Suizidbeihilfe ableiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.23777.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.