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{'item': 'VGW-151/082/11533/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11533/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall enthielt die Kundmachung im Internet und an der Amtstafel der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro) den Hinweis, dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden "als eingebracht und eingelangt" gelten. Hierin lag eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen durch bestimmte Amtsstunden im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (siehe zur Zulässigkeit auch einer Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden die genannten Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103). Diese Kundmachung sprach generell von Anbringen und bezog sich insofern auf § 13 AVG. Unter solche Anbringen fielen auch Rechtsmittel wie eine Berufung gemäß § 63 AVG (vgl. das einleitende Wort "Rechtsmittel" in § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 12 f). Schließlich zielte § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AVG darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die entsprechende verfahrensrechtliche Wirkung zuzumessen, nämlich im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gelte und damit eine Frist gewahrt sei (vgl. abermals das Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; die Rechtslage und Rechtsprechung zusammenfassend Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 36/1; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz. 157, insbesondere Z 2).Im vorliegenden Fall enthielt die Kundmachung im Internet und an der Amtstafel der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro) den Hinweis, dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden "als eingebracht und eingelangt" gelten. Hierin lag eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen durch bestimmte Amtsstunden im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG (siehe zur Zulässigkeit auch einer Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden die genannten Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103). Diese Kundmachung sprach generell von Anbringen und bezog sich insofern auf Paragraph 13, AVG. Unter solche Anbringen fielen auch Rechtsmittel wie eine Berufung gemäß Paragraph 63, AVG vergleiche das einleitende Wort "Rechtsmittel" in Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 12 f). Schließlich zielte Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVG darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die entsprechende verfahrensrechtliche Wirkung zuzumessen, nämlich im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gelte und damit eine Frist gewahrt sei vergleiche abermals das Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; die Rechtslage und Rechtsprechung zusammenfassend Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 36/1; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 157, insbesondere Ziffer 2,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11533.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.