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{'item': 'VGW-151/082/21183/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/21183/2014 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Kontext der dem UG unterliegenden öffentlichen Universitäten (§ 6 UG) bestimmt sich der Zeitraum des "vorangegangenen Studienjahrs", für das der Studienerfolgsnachweis zu erbringen ist, wie folgt: Grundsätzlich sind gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. § 75 Abs. 6 UG (sowie darauf bezugnehmend § 8 Z 7 lit. b NAG DV) fordert im Fall eines Verlängerungsantrags einen schriftlichen Nachweis über den Studienerfolg "im vorangegangene Studienjahr". Nach § 52 in Verbindung mit § 75 Abs. 6 UG kann damit nur dasjenige Studienjahr gemeint sein, das vor dem Gültigkeitsende des bei Antragstellung (noch) gültigen bzw. bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich ist demnach das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Ist allerdings aufgrund der Verfahrensdauer im laufenden Verlängerungsverfahren das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 75 Abs. 6 UG heranzuziehende) Studienjahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag bereits verstrichen, ist die Erbringung (durch den Beschwerdeführer) bzw. die Einforderung (durch die Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Kontext der dem UG unterliegenden öffentlichen Universitäten (Paragraph 6, UG) bestimmt sich der Zeitraum des "vorangegangenen Studienjahrs", für das der Studienerfolgsnachweis zu erbringen ist, wie folgt: Grundsätzlich sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Paragraph 75, Absatz 6, UG (sowie darauf bezugnehmend Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG DV) fordert im Fall eines Verlängerungsantrags einen schriftlichen Nachweis über den Studienerfolg "im vorangegangene Studienjahr". Nach Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG kann damit nur dasjenige Studienjahr gemeint sein, das vor dem Gültigkeitsende des bei Antragstellung (noch) gültigen bzw. bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Maßgeblich ist demnach das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Ist allerdings aufgrund der Verfahrensdauer im laufenden Verlängerungsverfahren das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UG heranzuziehende) Studienjahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag bereits verstrichen, ist die Erbringung (durch den Beschwerdeführer) bzw. die Einforderung (durch die Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.