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{'item': 'VGW-151/082/21183/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/21183/2014 RechtssatzRechtlich kommen im vorliegenden Beschwerdefall zwei Varianten als relevanter Beurteilungszeitraum für einen Studienerfolg in Frage: Einerseits kann lediglich auf das derzeit einzig verfügbare Semester, nämlich das Sommersemester 2014, abgestellt werden, mit dem das – mit Blick auf § 52 UG festgelegte – Studienjahr 2013/2014 endete, sodass das "vorangegangene Studienjahr" aus heutiger Sicht lediglich aus nur einem Semester bestünde und folglich für einen Erfolgsnachweis positiv beurteilte Prüfungen nur im halben Umfang des § 75 Abs. 6 UG nachzuweisen wären (also 8 ECTS der dort vorgesehenen 16 ECTS-Anrechnungspunkte). Andererseits kann in dieser besonderen Fallkonstellation als Betrachtungszeitraum das volle "irreguläre" Studienjahr bestehend aus dem Sommersemester 2014 und dem Wintersemester 2014/2015 ("Spring Semester 2014" und "Fall Semester 2014") herangezogen werden, wobei dann positiv beurteilte Prüfungen in vollem Umfang des § 75 Abs. 6 UG nachzuweisen wären. In beiden Varianten übersteigen die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen die erforderliche ECTS-Punkteanzahl von 8 ECTS-Punkten (die halbe ECTS-Punkteanzahl für das halbe Studienjahr im Sommersemester 2014 mit 13 ECTS Punkten) oder von 16 ECTS-Punkten (für ein volles, vom regulären Studienjahr abweichendes Jahr bestehend aus Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015 mit 22 ECTS-Punkten). Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lib. b NAG DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen.Rechtlich kommen im vorliegenden Beschwerdefall zwei Varianten als relevanter Beurteilungszeitraum für einen Studienerfolg in Frage: Einerseits kann lediglich auf das derzeit einzig verfügbare Semester, nämlich das Sommersemester 2014, abgestellt werden, mit dem das – mit Blick auf Paragraph 52, UG festgelegte – Studienjahr 2013 aus 2014, endete, sodass das "vorangegangene Studienjahr" aus heutiger Sicht lediglich aus nur einem Semester bestünde und folglich für einen Erfolgsnachweis positiv beurteilte Prüfungen nur im halben Umfang des Paragraph 75, Absatz 6, UG nachzuweisen wären (also 8 ECTS der dort vorgesehenen 16 ECTS-Anrechnungspunkte). Andererseits kann in dieser besonderen Fallkonstellation als Betrachtungszeitraum das volle "irreguläre" Studienjahr bestehend aus dem Sommersemester 2014 und dem Wintersemester 2014 aus 2015, ("Spring Semester 2014" und "Fall Semester 2014") herangezogen werden, wobei dann positiv beurteilte Prüfungen in vollem Umfang des Paragraph 75, Absatz 6, UG nachzuweisen wären. In beiden Varianten übersteigen die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen die erforderliche ECTS-Punkteanzahl von 8 ECTS-Punkten (die halbe ECTS-Punkteanzahl für das halbe Studienjahr im Sommersemester 2014 mit 13 ECTS Punkten) oder von 16 ECTS-Punkten (für ein volles, vom regulären Studienjahr abweichendes Jahr bestehend aus Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014 aus 2015, mit 22 ECTS-Punkten). Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt der erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, lib. b NAG DV für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Ermöglichung der Fortsetzung des neuen Studiums als erbracht anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.