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{'item': 'VGW-151/082/21183/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/21183/2014 RechtssatzNach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt die Heranziehung eines regulären Studienjahrs im Sinne des § 52 UG bestehend aus dem Wintersemester 2013/2014 des abgebrochenen ...studiums und des Sommersemesters 2014 des neuen Studiums an der ... U. für eine studiumsorientierte Leistungsbeurteilung nicht in Betracht. Vielmehr ist aufgrund des vollzogenen Studienwechsels nur das neue Studium des Beschwerdeführers an der ... U. relevant. Das beinahe fünfzehnjährige, in der Folge abgebrochene ...studium steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für die Fortsetzung des nunmehr (erfolgreicher) betriebenen Studiums nicht entgegen, weil für die Beurteilung des Studienerfolgs grundsätzlich nur auf das vorangegangene Studienjahr Bedacht zu nehmen ist und eine Ausweitung dieses Zeitraums bzw. eine Prüfung des Studienerfolgs anhand der gesamten bisherigen Studienlaufbahn oder gar Aufenthaltsdauer nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). Inwieweit dies im Fall eines erst kürzlich erfolgten Studienwechsels nach langer erfolgloser Studiendauer ohne Einschränkung gleichermaßen gilt, ist insbesondere im NAG nicht geregelt. In anderen Rechtsbereichen sind die Rechtsfolgen eines Studienwechsels ausdrücklich gesetzlich festgelegt, etwa im Zusammenhang mit Studienförderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, oder (implizit) hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 (vgl. beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0060). Für österreichische Studenten ist ein Studienwechsel generell jederzeit und beliebig oft möglich, allerdings ist nur ein ein oder zweimaliger Studienwechsel innerhalb bestimmter Fristen mit keinen – im Wesentlichen finanziellen – Nachteilen verbunden. Für zu Studienzwecken aufenthaltsberechtige Fremde gilt dies nicht gleichermaßen. Allerdings hat gemäß § 64 NAG ein mangelnder Studienerfolg (nur) im vorangegangenen Studienjahr die Nichterteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Folge (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2010, 2008/18/0555; 25.03.2010, 2009/21/0188; und 18.03.2010, 2009/22/0129).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt die Heranziehung eines regulären Studienjahrs im Sinne des Paragraph 52, UG bestehend aus dem Wintersemester 2013 aus 2014, des abgebrochenen ...studiums und des Sommersemesters 2014 des neuen Studiums an der ... U. für eine studiumsorientierte Leistungsbeurteilung nicht in Betracht. Vielmehr ist aufgrund des vollzogenen Studienwechsels nur das neue Studium des Beschwerdeführers an der ... U. relevant. Das beinahe fünfzehnjährige, in der Folge abgebrochene ...studium steht der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für die Fortsetzung des nunmehr (erfolgreicher) betriebenen Studiums nicht entgegen, weil für die Beurteilung des Studienerfolgs grundsätzlich nur auf das vorangegangene Studienjahr Bedacht zu nehmen ist und eine Ausweitung dieses Zeitraums bzw. eine Prüfung des Studienerfolgs anhand der gesamten bisherigen Studienlaufbahn oder gar Aufenthaltsdauer nicht in Betracht kommt vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127). Inwieweit dies im Fall eines erst kürzlich erfolgten Studienwechsels nach langer erfolgloser Studiendauer ohne Einschränkung gleichermaßen gilt, ist insbesondere im NAG nicht geregelt. In anderen Rechtsbereichen sind die Rechtsfolgen eines Studienwechsels ausdrücklich gesetzlich festgelegt, etwa im Zusammenhang mit Studienförderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, oder (implizit) hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, vergleiche beispielhaft etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2011, 2011/16/0060). Für österreichische Studenten ist ein Studienwechsel generell jederzeit und beliebig oft möglich, allerdings ist nur ein ein oder zweimaliger Studienwechsel innerhalb bestimmter Fristen mit keinen – im Wesentlichen finanziellen – Nachteilen verbunden. Für zu Studienzwecken aufenthaltsberechtige Fremde gilt dies nicht gleichermaßen. Allerdings hat gemäß Paragraph 64, NAG ein mangelnder Studienerfolg (nur) im vorangegangenen Studienjahr die Nichterteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zur Folge vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.4.2010, 2008/18/0555; 25.03.2010, 2009/21/0188; und 18.03.2010, 2009/22/0129). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.