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{'item': 'VGW-101/079/3352/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.06.2015 GeschäftszahlVGW-101/079/3352/2015 RechtssatzGemäß § 58 Abs. 1 AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Dies gilt für jeden, also sowohl für die schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält § 58 AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung aufweisen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG sind Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Dies gilt für jeden, also sowohl für die schriftlich ausgefertigte als auch für mündlich verkündete Bescheide nach dem AVG. Ferner enthält Paragraph 58, AVG grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau. Danach soll dieser den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch eine Begründung aufweisen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus der narrativen Formulierung (VwGH 20.06.2001/06/0013) des Schreibens (wie es auch der Beschwerdeführer selbst tituliert) keine normative Anordnung der belangten Behörde ab zu leiten. Auch aus der Form der Erledigung in Form eines Briefes unter Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (VwGH

  1. 2001, 2001/12/0053;
  2. 2003, 99/20/0182;
  3. 2004, 2004/12/0035; vgl. insbesondere auch VwGH
  4. 2003, 2002/01/0500) wird deutlich, dass die Art der Erledigung keinen normativen Willen der belangten Behörde widerspiegelt.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus der narrativen Formulierung (VwGH 20.06.2001/06/0013) des Schreibens (wie es auch der Beschwerdeführer selbst tituliert) keine normative Anordnung der belangten Behörde ab zu leiten. Auch aus der Form der Erledigung in Form eines Briefes unter Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (VwGH
  5. 2001, 2001/12/0053;
  6. 2003, 99/20/0182;
  7. 2004, 2004/12/0035; vergleiche insbesondere auch VwGH
  8. 2003, 2002/01/0500) wird deutlich, dass die Art der Erledigung keinen normativen Willen der belangten Behörde widerspiegelt. Darüber hinaus ist der fehlende Bescheidwille auch dadurch verdeutlicht, dass die Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung (VwGH
  9. 2000, 95/17/0180;
  10. 2003, 2001/06/0165;
  11. 2003, 2002/17/0316) iSd. § 61 AVG (oder iwS des § 61a AVG [VwGH
  12. 2004, 2003/09/0153]) bzw. weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (VwGH
  13. 1995, 93/12/0198;
  14. 1995, 94/12/0296;
  15. 2004, 2002/11/0258) bzw. nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist (VwGH
  16. 2003, 2003/03/0085;
  17. 11 2003, 2003/20/0485; vgl. auch VwGH
  18. 1999, 99/12/0017).Darüber hinaus ist der fehlende Bescheidwille auch dadurch verdeutlicht, dass die Erledigung keine Rechtsmittelbelehrung (VwGH
  19. 2000, 95/17/0180;
  20. 2003, 2001/06/0165;
  21. 2003, 2002/17/0316) iSd. Paragraph 61, AVG (oder iwS des Paragraph 61 a, AVG [VwGH
  22. 2004, 2003/09/0153]) bzw. weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält (VwGH
  23. 1995, 93/12/0198;
  24. 1995, 94/12/0296;
  25. 2004, 2002/11/0258) bzw. nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist (VwGH
  26. 2003, 2003/03/0085;
  27. 11 2003, 2003/20/0485; vergleiche auch VwGH
  28. 1999, 99/12/0017). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.079.3352.2015

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