RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.06.2015 GeschäftszahlVGW-172/082/22050/2014 RechtssatzVertrauenswürdigkeit bedeutet das "Sichverlassenkönnen" darauf, dass eine Ärztin oder ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt (vgl. zur ehemals unter Z 3 des § 4 Abs. 2 ÄrzteG 1998 normierten Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit einer die Streichung aus der Ärzteliste verhängten Disziplinarstrafe in einem Disziplinarverfahren zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH in den Erkenntnissen vom 24.7.2013, 2010/11/0075; und 17.12.1998, 97/11/0317; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 20.6.2006, 2004/11/0202; und 27.9.2007, 2006/11/0230).Vertrauenswürdigkeit bedeutet das "Sichverlassenkönnen" darauf, dass eine Ärztin oder ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lässt vergleiche zur ehemals unter Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz 2, ÄrzteG 1998 normierten Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit einer die Streichung aus der Ärzteliste verhängten Disziplinarstrafe in einem Disziplinarverfahren zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH in den Erkenntnissen vom 24.7.2013, 2010/11/0075; und 17.12.1998, 97/11/0317; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 20.6.2006, 2004/11/0202; und 27.9.2007, 2006/11/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vertrauenswürdigkeit nach dem ÄrzteG 1998 geht diese nicht nur durch die Begehung von Straftaten verloren. Auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 5 ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, können zum Verlust der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit führen. Um das beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten begangen hat, zu deren Einhaltung sie oder er im Sinne des § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. Sodann ist unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauens¬würdigkeit ausgeschlossen werden muss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.2010, 2010/11/0047, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/11/0252).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vertrauenswürdigkeit nach dem ÄrzteG 1998 geht diese nicht nur durch die Begehung von Straftaten verloren. Auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 5, ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, können zum Verlust der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit führen. Um das beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten begangen hat, zu deren Einhaltung sie oder er im Sinne des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. Sodann ist unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauens¬würdigkeit ausgeschlossen werden muss vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.2010, 2010/11/0047, mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/11/0252). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat sich die Beschwerdeführerin über die oben aufgelisteten Berufspflichten jahrelang systematisch und kontinuierlich hinweggesetzt und war selbst nach mehrfachen Vorhalten und Verfahren kaum dazu zu bewegen, die Art und Weise ihrer Berufsausübung zu überdenken. Am schwersten wiegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die mangelhafte Patientenbetreuung, wie sie sich an zwei konkreten Fällen in der Ordination der Beschwerdeführerin gezeigt hatte. Fehlende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, eine inadäquate Organisation der Behandlungsabläufe in ihrer Ordination mit umfassender Beiziehung nachträglich nicht mehr feststellbarer Konsiliarärzte und eine unzureichende Vorbereitung auf Notfälle stellen weitere Berufspflichtverletzungen dar, die im aufgetretenen Ausmaß schon für sich genommen den Verlust der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigen würden. Die unterbliebene Aufklärung und die Vernachlässigung von Dokumentationspflichten treten erschwerend hinzu. Zu alldem hat die Beschwerdeführerin ihre ärztliche Fortbildungsverpflichtung ignoriert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.082.22050.2014
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