RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/059/971/2015; VGW-151/059/1067/2015 RechtssatzNachdem sich herausgestellt hat, dass die Erteilung des von der ErstBf beantragten Aufenthaltstitels für die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Rechtslage (der Beruf „Diplomierte Krankenpfleger, schwestern“ findet sich in der geltenden Fachkräfteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 278/2014 zwar weiterhin angeführt, aber nunmehr mit der Einschränkung dass eine im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen wurde; einen derartigen Bescheid und dementsprechend den Beginn einer Ergänzungsausbildung konnte die ErstBf nicht vorweisen) nicht weiter in Betracht kam, hat die ErstBf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft)“ modifiziert.Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Erteilung des von der ErstBf beantragten Aufenthaltstitels für die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund einer zwischenzeitig eingetretenen Änderung der Rechtslage (der Beruf „Diplomierte Krankenpfleger, schwestern“ findet sich in der geltenden Fachkräfteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014, zwar weiterhin angeführt, aber nunmehr mit der Einschränkung dass eine im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2014 begonnen wurde; einen derartigen Bescheid und dementsprechend den Beginn einer Ergänzungsausbildung konnte die ErstBf nicht vorweisen) nicht weiter in Betracht kam, hat die ErstBf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft)“ modifiziert. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei einer solchen Modifizierung aber nicht um einen Zweckänderungsantrag iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das erhellt bereits daraus, dass beide Antragszwecke (Ausübung der Tätigkeit in einem Mangelberuf, Ausübung der Tätigkeit als sonstige Fachkraft) ohne weitere Unterscheidung in § 8 Abs. 1 Z 1 NAG, somit in ein- und derselben Bestimmung, genannt sind und auch das behördliche Verfahren zu diesen Varianten der Antragstellung übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Überprüfung der von der belangten Behörde im Grunde des § 21 Abs. 3 NAG (iVm § 41 Abs. 3 Z. 2 NAG) ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf deren Rechtmäßigkeit hin ist, sohin eines dem eigentlichen und unter Einbindung des AMS zu führenden Schlüsselkraftverfahren vorgelagertes Verfahren, welches im Übrigen ungeachtet der von der Antragstellerin tatsächlich angestrebten Ausübung eines bestimmten Schlüsselberufes nach denselben verfahrensrechtlichen Vorgaben zu führen ist.Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei einer solchen Modifizierung aber nicht um einen Zweckänderungsantrag iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das erhellt bereits daraus, dass beide Antragszwecke (Ausübung der Tätigkeit in einem Mangelberuf, Ausübung der Tätigkeit als sonstige Fachkraft) ohne weitere Unterscheidung in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, somit in ein- und derselben Bestimmung, genannt sind und auch das behördliche Verfahren zu diesen Varianten der Antragstellung übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Überprüfung der von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, NAG) ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf deren Rechtmäßigkeit hin ist, sohin eines dem eigentlichen und unter Einbindung des AMS zu führenden Schlüsselkraftverfahren vorgelagertes Verfahren, welches im Übrigen ungeachtet der von der Antragstellerin tatsächlich angestrebten Ausübung eines bestimmten Schlüsselberufes nach denselben verfahrensrechtlichen Vorgaben zu führen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.059.971.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.