RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/059/971/2015; VGW-151/059/1067/2015 RechtssatzDa seitens der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung vorrangig mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist vorab zu klären, ob darauf im Grunde des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG überhaupt abzustellen ist, weil nach Wortlaut und Systematik der zitierten Bestimmungen auf den Aspekt einer Beeinträchtigung des Kindeswohls nur – was hier nicht der Fall ist - bei unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen zu sein scheint.Da seitens der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung vorrangig mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist vorab zu klären, ob darauf im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG überhaupt abzustellen ist, weil nach Wortlaut und Systematik der zitierten Bestimmungen auf den Aspekt einer Beeinträchtigung des Kindeswohls nur – was hier nicht der Fall ist - bei unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen zu sein scheint. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung ließe sich eine solche Deutung mit gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht in Einklang bringen. Es schiene unsachlich, Aspekten des Kindeswohls nur dann Rechnung zu tragen, wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, weil nicht a priori zu erkennen ist, dass eine mögliche Traumatisierung des Kindes im Falle einer Außerlandesbringung – und darauf zielt ja das Beschwerdevorbringen – gemeinsam mit dem begleitenden Elternteil a priori ausgeschlossen werden könnte. Der Aspekt des Kindeswohls muss daher auch im Grunde der Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK Beachtung finden. Eine gegenteilige Auffassung stünde wohl in Widerspruch mit den in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011 und verbietet sich demnach bei einer verfassungskonformen Auslegung.Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung ließe sich eine solche Deutung mit gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht in Einklang bringen. Es schiene unsachlich, Aspekten des Kindeswohls nur dann Rechnung zu tragen, wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, weil nicht a priori zu erkennen ist, dass eine mögliche Traumatisierung des Kindes im Falle einer Außerlandesbringung – und darauf zielt ja das Beschwerdevorbringen – gemeinsam mit dem begleitenden Elternteil a priori ausgeschlossen werden könnte. Der Aspekt des Kindeswohls muss daher auch im Grunde der Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK Beachtung finden. Eine gegenteilige Auffassung stünde wohl in Widerspruch mit den in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011, und verbietet sich demnach bei einer verfassungskonformen Auslegung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.059.971.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.