RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/33450/2014 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus § 25 Abs. 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführt, ihm sei Mindestsicherung zuzuerkennen gewesen und könne ihm weiters der gegenständliche Rückforderungsbetrag nicht vorgeschrieben werden, übersieht er, dass die gegenständlichen Mittel der Bedarfsgemeinschaft gewährt wurden und der Beschwerdeführer sowie Frau G. im verfahrensrelevanten Zeitraum Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft waren und aus den so zuerkannten Mitteln auch partizipierten. Weiters steht fest, dass für Rückforderungsansprüche sowie Kostenersatz nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haftbar sind, was etwa aus Paragraph 25, Absatz 2 und Absatz 5, dieses Gesetzes ausdrücklich hervorgeht. Es kann demgemäß auch nicht angehen, dass die Bedarfsgemeinschaft, wie etwa im vorliegenden Falle jahrelang durch die Vorlage verfälschter Unterlagen, Leistungen erschlich und nunmehr allfällige Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers mit der Behauptung zu vereiteln versucht, dass das tatbildliche Fehlverhalten lediglich durch eine Person gesetzt worden sei, welche nunmehr untergetaucht ist. Dass auch Frau P. G. für die nunmehr festgesetzte Rückforderung ebenso haftbar ist, ergibt sich aus diesen Darlegungen, ändert aber nichts daran, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft solidarisch haften und etwa ein strafbares Verhalten, welches der Beschwerdeführer für seine Person naturgemäß von sich weist, nicht Voraussetzung für den Eintritt dieser Haftbarkeit darstellt. Aus diesem Grunde konnten auch weitergehende Feststellungen durch das Verwaltungsgericht Wien, inwieweit der Beschwerdeführer die Vorlage verfälschter Unterlagen zur Erschleichung von Mindestsicherung zumindest billigend in Kauf nahm – starke Indizien dafür gibt es schon allein auf Grund der Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe die gegenständlichen Anträge ausgefüllt und auf Vollständigkeit überprüft - durchaus unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.33450.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.