RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/065/6341/2015/E; VGW-151/065/6340/2015/E; VGW-151/065/6339/2015/E RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH, 24.10.2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die fristwahrende Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH, 9.11.2010, Zl. 2008/21/0380; 10.09.2009, Zl. 2008/22/0842).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das in Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung vergleiche VwGH, 24.10.2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. Die fristwahrende Verbesserung hat in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen vergleiche VwGH, 9.11.2010, Zl. 2008/21/0380; 10.09.2009, Zl. 2008/22/0842). Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (vgl. auch VwGH, 25.02.2005, 2004/05/0115).Wenn eine Partei jedoch den Mangel bewusst herbeiführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden vergleiche auch VwGH, 25.02.2005, 2004/05/0115). Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen. Daher durfte die Behörde nach Ansicht des Höchstgerichts den entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis, durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Antrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.Im gegenständlichen Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen. Daher durfte die Behörde nach Ansicht des Höchstgerichts den entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis, durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Antrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.6341.2015.E
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