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{'item': 'VGW-111/005/35060/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlVGW-111/005/35060/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zu § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien wiederholt die Auffassung vertreten, dass jeder Miteigentümer zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist und dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern haftet (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 2001, Zl. 2000/05/0129, und vom
  2. Juli 2003, 2000/05/0262). Dies gilt auch für Wohnungseigentümer in Hinblick auf Bauaufträge, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinsame Teile der Baulichkeit beziehen (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom
  3. Dezember 1990, Zl. 88/05/0227, und vom
  4. August 2000, Zl. 2000/05/0110), spricht doch § 129 Abs. 4 ebenso wie Abs. 10 der Bauordnung für Wien in Bezug auf die Wohnungseigentümer davon, dass "die Aufträge gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit" zu richten sind. Nur in solchen Fällen, wo sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, wäre nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat eines Auftrages heranzuziehen. In allen anderen Fällen, in dem es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, ist jeder Miteigentümer zur Instandhaltung verpflichtet und haftet solidarisch mit den übrigen Miteigentümern u.a. für die Kosten einer möglichen Ersatzvornahme (VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2006/05/0293).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien wiederholt die Auffassung vertreten, dass jeder Miteigentümer zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist und dementsprechend für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern haftet vergleiche unter vielen die hg. Erkenntnisse vom
  5. April 2001, Zl. 2000/05/0129, und vom
  6. Juli 2003, 2000/05/0262). Dies gilt auch für Wohnungseigentümer in Hinblick auf Bauaufträge, die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinsame Teile der Baulichkeit beziehen vergleiche in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 1990, Zl. 88/05/0227, und vom
  8. August 2000, Zl. 2000/05/0110), spricht doch Paragraph 129, Absatz 4, ebenso wie Absatz 10, der Bauordnung für Wien in Bezug auf die Wohnungseigentümer davon, dass "die Aufträge gegebenenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit" zu richten sind. Nur in solchen Fällen, wo sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, wäre nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat eines Auftrages heranzuziehen. In allen anderen Fällen, in dem es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, ist jeder Miteigentümer zur Instandhaltung verpflichtet und haftet solidarisch mit den übrigen Miteigentümern u.a. für die Kosten einer möglichen Ersatzvornahme (VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2006/05/0293). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.005.35060.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.