RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/658/2015 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015
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