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{'item': 'VGW-151/082/658/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/658/2015 RechtssatzUnter dem Zeitaspekt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er insbesondere dem Revisionsverfahren zugrunde lag (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012). Zwischen der Einreise ins Bundesgebiet am 13.9.2004 und der Rechtskraft der Ausweisung im Mai 2008 liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Zeitraum von über dreieinhalb Jahren. Seit der Ausweisung im Mai 2008 bis zur Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid im Dezember 2014 liegen weitere sechseinhalb Jahre. Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der verfahrensgegenständlichen Antragszurückweisung zehn Jahre und drei Monate in Österreich auf. Unter dem Zeitaspekt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er insbesondere dem Revisionsverfahren zugrunde lag vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Zwischen der Einreise ins Bundesgebiet am 13.9.2004 und der Rechtskraft der Ausweisung im Mai 2008 liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Zeitraum von über dreieinhalb Jahren. Seit der Ausweisung im Mai 2008 bis zur Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid im Dezember 2014 liegen weitere sechseinhalb Jahre. Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der verfahrensgegenständlichen Antragszurückweisung zehn Jahre und drei Monate in Österreich auf. In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevanten Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtern, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist.In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevanten Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtern, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015

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