RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/34879/2014/VOR RechtssatzDem Einwand des Beschwerdeführers in der Sache, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen).Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Sache, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR
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