RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/3028/2015/VOR RechtssatzIn § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 ist definiert, dass im Sinne der StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Beschwerdeführer - in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone - abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StVO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 bestimmt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44).In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 ist definiert, dass im Sinne der StVO 1960 als "Lastfahrzeug" ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk zu verstehen ist. Das vom Beschwerdeführer - in der solchen "Lastfahrzeugen" vorbehaltenen Ladezone - abgestellte Auto ist ein Personenkraftwagen, worunter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 (in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, StVO) ein Kraftwagen zu verstehen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Der Umstand, dass demnach ein Personenkraftwagen (in eingeschränktem Maße) auch zur Beförderung von Gütern verwendet werden darf, bedeutet aber keinesfalls, dass solche Kraftfahrzeuge ebenfalls zur Beförderung von Gütern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 bestimmt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1985, 85/18/0309, wonach ein Personenkraftwagen zwar zur Güterbeförderung verwendet werden kann, dafür aber nicht bestimmt ist und daher auch bei einer Ladetätigkeit durch seinen Lenker niemals den Status eines Lastfahrzeugs erlangen kann, sodass die durch die Zusatztafel zum Ausdruck gebrachte Ausnahmeregelung für Lastkraftwagen keine - im höchstgerichtlichen Verfahren eingewendete strafbefreiende - Rechtswirkung für Personenkraftwagen nach sich ziehen könne; ebenso das in dieser Entscheidung verwiesene Erkenntnis des VwGH vom 7.12.1984, 84/02/0160, ZVR 1986/44). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.3028.2015.VOR
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