RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/3028/2015/VOR RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (vgl. die in § 89a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2a lit. c StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind vergleiche die in Paragraph 89 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, Litera c, StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Mit dieser im Vorabsatz genannten Rechtsprechung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) stimmt es überein, im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse an einem zentralen, teilweise durch eine Fußgängerzone für den allgemeinen Verkehr beschränkten Verkehrsknoten in einem unmittelbar zur Wiener Innenstadt angrenzenden Teil des
- Wiener Gemeindebezirks, konkret in der Henslerstraße 3 als Seitenzufahrtsstraße zum Einkaufszentrum "Wien Mitte - The Mall" und in direkter Nähe zum Justizzentrum Wien Mitte, von der konkreten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen, wenn der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone abstellt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits ein Teil der Ladezone während der 50 Minuten zwischen der Anzeigeerstattung und der Entfernung des Fahrzeugs für eine Ladetätigkeit genutzt wurde, sodass offensichtlich kein Platz für ein weiteres (Last-)Fahrzeug zur Verfügung stand, das diesen Bereich bestimmungsgemäß zu nutzen berechtigt gewesen wäre. Auf dem anlässlich der Anzeige gemachten Foto ist ebenfalls ersichtlich, dass der übrige, die Ladezone umgebende Straßenverlauf auf beiden Fahrbahnseiten vollständig durch parkende Autos besetzt war, was die (konkrete) Besorgnis noch erhöhte. Rechtlich nicht maßgeblich ist dabei der Einwand des Beschwerdeführers, ob bei seiner Rückkehr zum Abstellungsort die Ladezone von einem (weiteren) berechtigten Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sodass auch die beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich war (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2002, 99/02/0363, wonach es weder auf Anhaltspunkte für ein "regelmäßiges Frequentieren" einer Ladezone durch berechtigte Fahrzeuge - es ging um eine vom Verkehr stark frequentierten Gegend des
- Wiener Gemeindebezirks - noch auf eine tatsächliche Verwendung der Ladezone im Zeitpunkt der Abschleppung ankommt).Mit dieser im Vorabsatz genannten Rechtsprechung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen) stimmt es überein, im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse an einem zentralen, teilweise durch eine Fußgängerzone für den allgemeinen Verkehr beschränkten Verkehrsknoten in einem unmittelbar zur Wiener Innenstadt angrenzenden Teil des
- Wiener Gemeindebezirks, konkret in der Henslerstraße 3 als Seitenzufahrtsstraße zum Einkaufszentrum "Wien Mitte - The Mall" und in direkter Nähe zum Justizzentrum Wien Mitte, von der konkreten Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs auszugehen, wenn der Beschwerdeführer seinen Personenkraftwagen in einer Lastfahrzeugen vorbehaltenen Ladezone abstellt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bereits ein Teil der Ladezone während der 50 Minuten zwischen der Anzeigeerstattung und der Entfernung des Fahrzeugs für eine Ladetätigkeit genutzt wurde, sodass offensichtlich kein Platz für ein weiteres (Last-)Fahrzeug zur Verfügung stand, das diesen Bereich bestimmungsgemäß zu nutzen berechtigt gewesen wäre. Auf dem anlässlich der Anzeige gemachten Foto ist ebenfalls ersichtlich, dass der übrige, die Ladezone umgebende Straßenverlauf auf beiden Fahrbahnseiten vollständig durch parkende Autos besetzt war, was die (konkrete) Besorgnis noch erhöhte. Rechtlich nicht maßgeblich ist dabei der Einwand des Beschwerdeführers, ob bei seiner Rückkehr zum Abstellungsort die Ladezone von einem (weiteren) berechtigten Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sodass auch die beantragte Zeugeneinvernahme zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erforderlich war vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2002, 99/02/0363, wonach es weder auf Anhaltspunkte für ein "regelmäßiges Frequentieren" einer Ladezone durch berechtigte Fahrzeuge - es ging um eine vom Verkehr stark frequentierten Gegend des
- Wiener Gemeindebezirks - noch auf eine tatsächliche Verwendung der Ladezone im Zeitpunkt der Abschleppung ankommt). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.3028.2015.VOR