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{'item': 'VGW-151/082/11596/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11596/2014 RechtssatzFür die eine (rechtmäßige) Niederlassung anstrebende, ohne eigenen Erwerbstätigkeit im Inland aufhältige und insoweit nach österreichischem Recht unterhaltsberechtigte volljährige Tochter der Beschwerdeführerin kommt ein weiteres Mal der volle Ausgleichsrichtsatz in der Höhe von 872,31 Euro gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG hinzu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0262; 24.6.2010, 2008/21/0614; und 9.9.2010, 2008/22/0466).Für die eine (rechtmäßige) Niederlassung anstrebende, ohne eigenen Erwerbstätigkeit im Inland aufhältige und insoweit nach österreichischem Recht unterhaltsberechtigte volljährige Tochter der Beschwerdeführerin kommt ein weiteres Mal der volle Ausgleichsrichtsatz in der Höhe von 872,31 Euro gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG hinzu vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 13.10.2011, 2011/22/0262; 24.6.2010, 2008/21/0614; und 9.9.2010, 2008/22/0466). Beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin, der bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt (hat) und dessen Verlängerungsverfahren aufgrund seines fristgerechten Antrags ebenfalls noch anhängig ist, ist nur die begünstigende Richtsatzerhöhung in der Höhe von 134,59 Euro heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2007/21/0219; sowie abermals das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2008/21/0614), weil er sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Berufsausbildung im Vorbereitungslehrgang der "Abendschule Maschinenbau" an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ... befindet, die für sein künftiges Fortkommen nicht als ungeeignet und beim derzeitigen Stand auch nicht als erfolglos oder gescheitert anzusehen ist und deren ernsthaftes Betreiben nach fünf Semestern bei bis zu fünfjähriger Lehrgangsdauer (noch) nicht verneint werden kann (§ 293 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG).Beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin, der bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt (hat) und dessen Verlängerungsverfahren aufgrund seines fristgerechten Antrags ebenfalls noch anhängig ist, ist nur die begünstigende Richtsatzerhöhung in der Höhe von 134,59 Euro heranzuziehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2007/21/0219; sowie abermals das Erkenntnis des VwGH vom 24.6.2010, 2008/21/0614), weil er sich in einer seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Berufsausbildung im Vorbereitungslehrgang der "Abendschule Maschinenbau" an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ... befindet, die für sein künftiges Fortkommen nicht als ungeeignet und beim derzeitigen Stand auch nicht als erfolglos oder gescheitert anzusehen ist und deren ernsthaftes Betreiben nach fünf Semestern bei bis zu fünfjähriger Lehrgangsdauer (noch) nicht verneint werden kann (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.