← Österreich

{'item': 'VGW-141/023/7238/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/7238/2015 RechtssatzSoweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Meldeanschrift sei lediglich eine Zustelladresse und halte sie sich nicht regelmäßig dort auf, ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 19a des Meldegesetzes mit Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008 zur Zahl 2005/01/0809 aussprach, dass diese Norm ausdrücklich vorsieht, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des § 17 des Zustellgesetzes gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in § 17 des Zustellgesetzes getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es bei Anwendung des § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Meldeanschrift sei lediglich eine Zustelladresse und halte sie sich nicht regelmäßig dort auf, ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 19 a, des Meldegesetzes mit Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008 zur Zahl 2005/01/0809 aussprach, dass diese Norm ausdrücklich vorsieht, dass die Kontaktstelle eines Obdachlosen (bei Zustimmung des Verfügungsberechtigten) als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt. Dem Gesetzgeber musste auch bewusst sein, dass die so geschaffene Abgabestelle insofern eine Besonderheit aufweist, als das Zustellorgan den Empfänger in den seltensten - vom Zufall abgesehenen - Fällen bei Zustellversuchen an der Abgabestelle (Kontaktstelle) antreffen wird. Es war daher von vornherein abzusehen, dass die Zustellung durch Hinterlegung einer Sendung im Sinne des Paragraph 17, des Zustellgesetzes gerade bei derartigen Abgabestellen der Regelfall sein würde. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Teile der für eine Zustellung durch Hinterlegung in Paragraph 17, des Zustellgesetzes getroffenen Regelungen für Kontaktstellen nicht gelten sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Da eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt, ist davon auszugehen, dass Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz des Zustellgesetzes auch bei Zustellungen an der Kontaktstelle als Abgabestelle zur Anwendung gelangt. Dass es bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz des Zustellgesetzes dem Obdachlosen möglich wäre, die Wirksamkeit von Zustellvorgängen durch entsprechend längere Abwesenheit von der Abgabestelle zu "steuern", vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Überlegung auf jeden Inhaber einer Abgabestelle (also etwa auch einer Wohnung) zuträfe und keine Besonderheit der Kontaktstelle darstellt. Für eine solche Benachteiligung gegenüber Empfängern anderer Abgabestellen fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Somit ist festzuhalten, dass auch für Kontaktstellen nach § 19a Abs. 1 des Meldegesetzes, welche als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes dienen, § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes anzuwenden ist. Somit ist festzuhalten, dass auch für Kontaktstellen nach Paragraph 19 a, Absatz eins, des Meldegesetzes, welche als Abgabestellen im Sinne des Zustellgesetzes dienen, Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, die im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG relevanten Umstände vom Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH
  3. Juni 1986, 85/18/0357). Die Partei ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, wenn allein dieser die konkreten Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind (vgl. VwGH,
  4. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0164). Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne entsprechende Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, nämlich den Rückschein, erbracht, gegen den jedoch gemäß den hier anzuwendenden Vorschriften der ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. etwa VwGH,
  5. Juli 1998, Zl. 95/03/0092). Es besteht somit hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH,
  6. April 2001/ Zl. 99/06/0049).In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Behörde die Verpflichtung zukommt, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG relevanten Umstände vom Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH
  7. Juni 1986, 85/18/0357). Die Partei ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, wenn allein dieser die konkreten Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind vergleiche VwGH,
  8. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0164). Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne entsprechende Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, nämlich den Rückschein, erbracht, gegen den jedoch gemäß den hier anzuwendenden Vorschriften der ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche etwa VwGH,
  9. Juli 1998, Zl. 95/03/0092). Es besteht somit hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß Paragraph 17, ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht vergleiche VwGH,
  10. April 2001/ Zl. 99/06/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.7238.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.