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{'item': 'VGW-141/023/7775/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/7775/2015 RechtssatzDer Behörde ist grundsätzlich darin zu folgen, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, zur Abwendung und Beseitigung ihrer Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Auch steht fest, dass der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann, da die Absolvierung eines Doktoratsstudiums keine vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung darstellt. Allerdings steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und weiters nachwies, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Vielzahl von Arbeitsstellen, teilweise Vollzeitbeschäftigungen, bewarb. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend als arbeitslos gemeldet war und sie somit spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung stellte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Wien für ein Doktoratsstudium inskribiert war bzw. ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – soweit die Hilfe suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt – keinesfalls zu einer Aberkennung ihrer Ansprüche allein auf Grund dieses Umstandes führen, da auf Grund der vorliegenden Meldung beim Arbeitsmarktservice feststeht, dass die Beschwerdeführerin, wie von dieser auch dargelegt und glaubhaft gemacht, bestrebt ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Arbeitskraft entsprechend einzusetzen. Auch steht fest, dass ein derartiges Studium auch neben einer Vollzeitbeschäftigung betrieben werden kann und kann daher im vorliegenden Falle bei Verfolgung eines Doktorratsstudiums nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stehe auf Grund einer derartigen Inskription der Beschwerdeführerin nicht zu. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Anwesenheitspflichten bei Verfolgung eines Studiums festgestellt werden, welche eine Vollzeiterwerbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen würden und daher der volle Einsatz der Arbeitskraft schon deshalb als ausgeschlossen erscheint.Der Behörde ist grundsätzlich darin zu folgen, dass die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet ist, zur Abwendung und Beseitigung ihrer Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen. Auch steht fest, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen kann, da die Absolvierung eines Doktoratsstudiums keine vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Schulausbildung darstellt. Allerdings steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und weiters nachwies, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Vielzahl von Arbeitsstellen, teilweise Vollzeitbeschäftigungen, bewarb. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend als arbeitslos gemeldet war und sie somit spätestens mit Abschluss der nunmehr gültigen Betreuungsvereinbarung ihre Arbeitskraft entsprechend zur Verfügung stellte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Wien für ein Doktoratsstudium inskribiert war bzw. ist, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – soweit die Hilfe suchende Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt – keinesfalls zu einer Aberkennung ihrer Ansprüche allein auf Grund dieses Umstandes führen, da auf Grund der vorliegenden Meldung beim Arbeitsmarktservice feststeht, dass die Beschwerdeführerin, wie von dieser auch dargelegt und glaubhaft gemacht, bestrebt ist, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und ihre Arbeitskraft entsprechend einzusetzen. Auch steht fest, dass ein derartiges Studium auch neben einer Vollzeitbeschäftigung betrieben werden kann und kann daher im vorliegenden Falle bei Verfolgung eines Doktorratsstudiums nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stehe auf Grund einer derartigen Inskription der Beschwerdeführerin nicht zu. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Anwesenheitspflichten bei Verfolgung eines Studiums festgestellt werden, welche eine Vollzeiterwerbstätigkeit erschweren oder gar verunmöglichen würden und daher der volle Einsatz der Arbeitskraft schon deshalb als ausgeschlossen erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.7775.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.