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{'item': 'VGW-151/082/11023/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11023/2014 RechtssatzDer Beschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG ist dabei nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren, dass die Stellung eines (solchen Zusatz )Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Eine - im Beschwerdefall gegebene - anwaltliche Vertretung entbindet die belangte Behörde nicht von der gesetzlichen Belehrungspflicht, weil § 21 Abs. 3 NAG keine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält (vgl. zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz NAG über die Stellung eines sogenannten "Zusatzantrags" nach dieser Bestimmung zu belehren gewesen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist dabei nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren, dass die Stellung eines (solchen Zusatz )Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Eine - im Beschwerdefall gegebene - anwaltliche Vertretung entbindet die belangte Behörde nicht von der gesetzlichen Belehrungspflicht, weil Paragraph 21, Absatz 3, NAG keine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält vergleiche zu alldem das Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Da im vorliegenden Fall dem Bf nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG einzubringen, ist - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden dürfte - der Bescheid der belangten Behörde zu beheben, um dem Bf die Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG zu ermöglichen (vgl. abermals das - noch zum administrativen Instanzenzug ergangene, auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Bei der nunmehr bestehenden, seit der Antragstellung geänderten Sachlage - der Mutter des Bf ist mittlerweile ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt und in der Folge auch verlängert worden - ist dieser nach Bescheiderlassung nicht sanierbare Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens von rechtlicher Relevanz, sodass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 28 Abs. 2 und 3 erster Satz VwGVG über den (ohne Zusatzantrag eingebrachten und insoweit unzulässigen) Inlandsantrag des Bf nicht in Betracht kommt.Da im vorliegenden Fall dem Bf nicht die Möglichkeit offen stand, während des erstinstanzlichen Verfahrens einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG einzubringen, ist - zumal nach den Bestimmungen des NAG hier kein Fall vorliegt, in dem die Antragstellung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden dürfte - der Bescheid der belangten Behörde zu beheben, um dem Bf die Antragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu ermöglichen vergleiche abermals das - noch zum administrativen Instanzenzug ergangene, auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Bei der nunmehr bestehenden, seit der Antragstellung geänderten Sachlage - der Mutter des Bf ist mittlerweile ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt und in der Folge auch verlängert worden - ist dieser nach Bescheiderlassung nicht sanierbare Verfahrensfehler im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens von rechtlicher Relevanz, sodass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Satz VwGVG über den (ohne Zusatzantrag eingebrachten und insoweit unzulässigen) Inlandsantrag des Bf nicht in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11023.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.