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{'item': 'VGW-141/023/8944/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/8944/2015 RechtssatzWenn die Beschwerdeführerin sinngemäß ausführt, das gegenständliche Aufforderungsschreiben enthielte im entsprechenden Punkt die Klausel „falls vorhanden“ und sei die Vorlage dieser Unterlagen daher nicht verpflichtend gewesen, ist festzuhalten, dass sich dieser Ausdruck augenscheinlich auf die Vorlage der Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Zeitraum Mai 2015 bezieht. Dies erhellt bereits daraus, dass der gegenständliche Ausdruck in Normalschrift im Gegensatz zum Überbegriff „Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenskosten“, welcher in Fettschrift aufscheint, gehalten ist und auch im unmittelbaren Kontext mit dem Ausdruck „für den Zeitraum Mai 2015“ steht, woraus nur der logische Schluss gezogen werden kann, dass er sich lediglich auf die Einnahmen/Ausgabenrechnung bezieht, wäre die Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate für Mai 2015 doch völlig widersinnig. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist jedenfalls möglich gewesen wäre und daher davon auszugehen ist, dass diese auch vorhanden waren, was insbesondere für die eingeforderten Kontoauszüge gilt, welche ohne Aufwand durch Ausdruck hergestellt werden konnten. Wiewohl festzuhalten ist, dass die Verwendung eines unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann, ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass zumindest die einverlangten Kontoauszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorgelegt wurden und daher die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf Grundlage der § 16 WMG als rechtskonform erscheint.Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäß ausführt, das gegenständliche Aufforderungsschreiben enthielte im entsprechenden Punkt die Klausel „falls vorhanden“ und sei die Vorlage dieser Unterlagen daher nicht verpflichtend gewesen, ist festzuhalten, dass sich dieser Ausdruck augenscheinlich auf die Vorlage der Einnahmen/Ausgabenrechnung für den Zeitraum Mai 2015 bezieht. Dies erhellt bereits daraus, dass der gegenständliche Ausdruck in Normalschrift im Gegensatz zum Überbegriff „Einkommensbelege bzw. Nachweise über Deckung der Lebenskosten“, welcher in Fettschrift aufscheint, gehalten ist und auch im unmittelbaren Kontext mit dem Ausdruck „für den Zeitraum Mai 2015“ steht, woraus nur der logische Schluss gezogen werden kann, dass er sich lediglich auf die Einnahmen/Ausgabenrechnung bezieht, wäre die Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate für Mai 2015 doch völlig widersinnig. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist jedenfalls möglich gewesen wäre und daher davon auszugehen ist, dass diese auch vorhanden waren, was insbesondere für die eingeforderten Kontoauszüge gilt, welche ohne Aufwand durch Ausdruck hergestellt werden konnten. Wiewohl festzuhalten ist, dass die Verwendung eines unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führen kann, ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass zumindest die einverlangten Kontoauszüge trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht vorgelegt wurden und daher die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens auf Grundlage der Paragraph 16, WMG als rechtskonform erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.8944.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.