RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/8944/2015 RechtssatzWenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe ihre Erklärung über das Nettoeinkommen an das AMS quasi stellvertretend für die eingeforderten Unterlagen vorgelegt, da sie angenommen habe, sie hätte ihre Einkünfte für Mai 2015 darlegen sollen, so ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Bekanntgabe des Leistungswerbers an das Arbeitsmarktservice über das bezogene Einkommen handelt und dieser Unterlage daher ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Weiters ist auch festzuhalten, dass ratio legis des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person nicht zu.Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe ihre Erklärung über das Nettoeinkommen an das AMS quasi stellvertretend für die eingeforderten Unterlagen vorgelegt, da sie angenommen habe, sie hätte ihre Einkünfte für Mai 2015 darlegen sollen, so ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Erklärung lediglich um eine Bekanntgabe des Leistungswerbers an das Arbeitsmarktservice über das bezogene Einkommen handelt und dieser Unterlage daher ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Weiters ist auch festzuhalten, dass ratio legis des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes u.a. darstellt, die Hilfe suchende Person zur Vorlage solcher Unterlagen anzuhalten, welche für die Bemessung der Leistung notwendig sind und sich die Hilfe suchende Person an die aufgelisteten Unterlagen genau zu halten hat, will sie ihren Anspruch auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Basis des eingebrachten Antrages aufrecht erhalten. Es ist daher an der Behörde gelegen, die Vorlage jener Unterlagen aufzutragen, welche zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes vonnöten sind. Eine eigenständige Beurteilung der Tauglichkeit anderer als der eingeforderten Unterlagen zur Bemessung der Leistung oder ein allfälliges „Wahlrecht“, welche Unterlagen die Behörde zur Bemessung des Anspruches heranzuziehen hat bzw. welche hierfür tauglich sind, kommt der Hilfe suchenden Person nicht zu. Es steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die vollständige Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Belegen aus den Rücksichten des § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, da es zur Feststellung der Umsätze und somit Einkünfte der Einschreiterin der Einsichtnahme in die eingeforderten Kontoauszüge sowie allenfalls eines Vergleiches der erstellten Einnahmen/Ausgabenrechnung mit diesen Kontoauszügen bedurfte. Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht vollständig nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 8. Juni 2015 zweifelsfrei vor.Es steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die vollständige Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht dargetan hat und es sich bei den eingeforderten Belegen aus den Rücksichten des Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes um für die Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen handelt, da es zur Feststellung der Umsätze und somit Einkünfte der Einschreiterin der Einsichtnahme in die eingeforderten Kontoauszüge sowie allenfalls eines Vergleiches der erstellten Einnahmen/Ausgabenrechnung mit diesen Kontoauszügen bedurfte. Da die Beschwerdeführerin somit trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht vollständig nachkam und auch keine berücksichtigungswürdigen Verhinderungsgründe vorbrachte, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Ablehnung des Antrages vom 8. Juni 2015 zweifelsfrei vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.8944.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.