← Österreich

{'item': 'VGW-141/023/9158/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/9158/2015 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer sinngemäß ausführt, die neuerliche Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches betreffend dieses Guthaben sei rechtswidrig, handle es sich doch um res judicata und würde so die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes quasi unterlaufen, ist festzuhalten, dass entschiedene Sache dann vorliegt, wenn die Behörde in derselben Sache neuerlich entscheidet. Von derselben Sache kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde auf denselben Sachverhalt dieselben Rechtsnormen anwendet. Weichen zwei Entscheidungen wesentlich voneinander ab, werden also etwa verschiedene Rechtsnormen auf einen Sachverhalt (rechtskonform) angewendet oder entscheidet die Behörde über einen anderen Sachverhalt als in der zuvor ergangenen Entscheidung, so liegt entschiedene Sache nicht vor. Vorliegend ist festzuhalten, dass der durch das Verwaltungsgericht Wien behobene Bescheid vom

  1. September 2013 einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.672,49 unter Heranziehung der §§ 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes für den Zeitraum vom
  2. Jänner 2010 bis
  3. August 2010 vorschrieb. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verpflichtet die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Kostenersatz für den Zeitraum vom
  4. Mai 2013 bis
  5. Jänner 2014, womit einerseits andere Rechtsgrundlagen für den nunmehr angefochtenen Bescheid herangezogen werden und auch der geltend gemachte Zeitraum vom Vorbescheid deutlich abstrahiert. Aus diesem Umstand erhellt jedoch, dass durch den nunmehr erlassenen Bescheid nicht in derselben Sache wie durch den Bescheid vom
  6. September 2013 abgesprochen wurde, sondern dass Kostenersatz für einen deutlich anderen Zeitraum vorgeschrieben wird und auch die nicht mehr anzuwendende Regelung des § 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes eben nicht mehr angewendet wird. Somit steht jedoch fest, dass die Behörde nicht in derselben Sache entschieden hat und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden kann.Vorliegend ist festzuhalten, dass der durch das Verwaltungsgericht Wien behobene Bescheid vom
  7. September 2013 einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.672,49 unter Heranziehung der Paragraphen 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes für den Zeitraum vom
  8. Jänner 2010 bis
  9. August 2010 vorschrieb. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verpflichtet die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Kostenersatz für den Zeitraum vom
  10. Mai 2013 bis
  11. Jänner 2014, womit einerseits andere Rechtsgrundlagen für den nunmehr angefochtenen Bescheid herangezogen werden und auch der geltend gemachte Zeitraum vom Vorbescheid deutlich abstrahiert. Aus diesem Umstand erhellt jedoch, dass durch den nunmehr erlassenen Bescheid nicht in derselben Sache wie durch den Bescheid vom
  12. September 2013 abgesprochen wurde, sondern dass Kostenersatz für einen deutlich anderen Zeitraum vorgeschrieben wird und auch die nicht mehr anzuwendende Regelung des Paragraph 26, des Wiener Sozialhilfegesetzes eben nicht mehr angewendet wird. Somit steht jedoch fest, dass die Behörde nicht in derselben Sache entschieden hat und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9158.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.