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{'item': 'VGW-031/067/9017/2015/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/067/9017/2015/VOR RechtssatzGemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. (vgl. etwa Pürstl, StVO13

(2011)§ 93 E 82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Abs. 1 rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst (vgl. etwa Pürstl, StVO13
(2011)§ 93 E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Abs. 1 bis 3 des § 93 leg. cit. sein (vgl. VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281).Gemäß Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins, übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. vergleiche etwa Pürstl, StVO13
(2011)Paragraph 93, E 82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Absatz eins, rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst vergleiche etwa Pürstl, StVO13
(2011)Paragraph 93, E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Absatz eins bis 3 des Paragraph 93, leg. cit. sein vergleiche VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.067.9017.2015.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.