RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlVGW-031/067/9017/2015/VOR RechtssatzGemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. (vgl. etwa Pürstl, StVO13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.