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{'item': 'VGW-151/082/8431/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/8431/2015 RechtssatzGemäß § 11 Abs. 2 lit. D NAG DV gelten Sichtvermerke gemäß § 24 PaßG 1969 als Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" weiter. Nach § 81 Abs. 16 NAG gilt wiederum eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" fort. Dieser Aufenthaltstitel gilt nicht unbefristet, sondern ist mit ein- oder maximal dreijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen (§ 20 Abs. 1 und Abs. 1a NAG). Sofern allerdings der Sichtvermerk gemäß § 24 PaßG 1969 vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (also vor dem 1.1.2006 - vgl. § 82 Abs. 1 NAG) unbefristet erteilt worden ist, gilt er gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 NAG DV als Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt EG" fort. § 81 Abs. 29 NAG normiert eine Weitergeltung von vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Inhaber dieses Aufenthaltstitels sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen (§ 20 Abs. 3 NAG). Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, lit. D NAG DV gelten Sichtvermerke gemäß Paragraph 24, PaßG 1969 als Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" weiter. Nach Paragraph 81, Absatz 16, NAG gilt wiederum eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" als Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" fort. Dieser Aufenthaltstitel gilt nicht unbefristet, sondern ist mit ein- oder maximal dreijähriger Gültigkeitsdauer auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz eins a, NAG). Sofern allerdings der Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, PaßG 1969 vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (also vor dem 1.1.2006 - vergleiche Paragraph 82, Absatz eins, NAG) unbefristet erteilt worden ist, gilt er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG DV als Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt EG" fort. Paragraph 81, Absatz 29, NAG normiert eine Weitergeltung von vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt EG" innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Inhaber dieses Aufenthaltstitels sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen (Paragraph 20, Absatz 3, NAG). Die nach dem PaßG 1969 ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke der Beschwerdeführerin weisen keine unbefristete Dauer auf, sondern sind jeweils mit befristeter Gültigkeit gemäß § 26 Abs. 2 PaßG 1969 erteilt worden. Eine sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 1 NAG DV scheidet daher aus, sodass keiner der Wiedereinreise-Sichtvermerke mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" und nunmehr "Daueraufenthalt EU" nach den genannten Weitergeltungsbestimmungen der NAG DV und den Übergangsbestimmungen des NAG gleichgesetzt werden kann. Es liegt also kein ehemaliger unbefristeter, nunmehr erloschener oder gegenstandslos gewordener Aufenthaltstitel vor, der heute einem "Daueraufenthalt EU" entsprechen könnte. Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 6 Z 2 NAG nicht erfüllt.Die nach dem PaßG 1969 ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke der Beschwerdeführerin weisen keine unbefristete Dauer auf, sondern sind jeweils mit befristeter Gültigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PaßG 1969 erteilt worden. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG DV scheidet daher aus, sodass keiner der Wiedereinreise-Sichtvermerke mit dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" und nunmehr "Daueraufenthalt EU" nach den genannten Weitergeltungsbestimmungen der NAG DV und den Übergangsbestimmungen des NAG gleichgesetzt werden kann. Es liegt also kein ehemaliger unbefristeter, nunmehr erloschener oder gegenstandslos gewordener Aufenthaltstitel vor, der heute einem "Daueraufenthalt EU" entsprechen könnte. Damit ist die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.8431.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.